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Seite:Revidirte Feur-Ordnung-Hannover 1681.djvu/16

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5. Solten aber besagte Wacht-Leute / bevorab auff gedachten Thurm / so unachtsam seyn / daß sie des Feurs nicht gewahr würden / alsdann sollen sie jhres Dienstes entsetzet / oder sonsten nach Befindung unnachlässig gestraffet werden.


Caput IV.
Wie sich Bürgermeister und Raht / auch die Bůrgerschafft sampt den jhrigen bey entstandenen Feurs-Brunsten zuverhalten haben.

1. So bald nun ein Feuer durch die Glocken / Trummel / oder andere Gestalt ist kund geworden / sollen und wollen Bürgermeister / Raht und Geschworne / ausser denen / so bey den Feur würcklich zuschaffen haben und hernach benennet werden / sich stündlich zu Rathause anfinden / damit sie desto besser von dem Zustande des Feurs Nachricht einziehen / sich berahtschlagen / und desto bessere Ordre stellen / auch durch einige jhres Mittels dem Feuer näher treten lassen können.

2. Unsere Bürgerschafft aber sol sich alsofort mit jhren Unter- und Ober-Gewehr / welches sie derobehueff allezeit fertig zu halten / ein jeder für seines

Empfohlene Zitierweise:
Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Georg Friederich Grimmen (Druck), Hannover 1681, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Revidirte_Feur-Ordnung-Hannover_1681.djvu/16&oldid=- (Version vom 1.8.2018)