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Seite:Revidirte Feur-Ordnung-Hannover 1681.djvu/14

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ein jeder die Gossen und Strassen auff den seinen / und so weit er schuldig / rein halte / und von allem Unflaht befreye.


Caput III.
Wie die entstehende Feurs-Brunst kund zu machen.

1. Damit dann weiter / so durch Gottes Verhengniß ein unordentlich Feur auffginge / dasselbe zeitig gnug angedeutet und gelöschet werde / so sol zufoderst der Haußwirth / oder die Fraw / bey denen es sich ereuget / dasselbe alsofort / und ohne einigen Vorzug beschreien und Hülffe ruffen / und wo es alsdann gedämpffet wird / es sey denn eine Verwahrlosunge dabey mit untergeloffen / ohngestaffet bleiben. So aber jemand es heimblich zuhalten / sich unterfangen würde / alsdann sol derselbe / nach bewandten Umbstenden und Beschaffenheit der Sachen / ob es gleich gerettet würde / dennoch willkührlich / ohne Ansehen der Personen / gestraffet werden

2. Dann sollen auch die Thurm- und Gassen-Wächtere jhres Ambts fleissig abwarten / jene so bey Tage als bey Nacht / diese aber bey Nacht sich auff der Wache alle Stunden / jhren Pflichten und Eyden zu folge / ohnnachlässig finden lassen / blasen und ruffen /

Empfohlene Zitierweise:
Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Georg Friederich Grimmen (Druck), Hannover 1681, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Revidirte_Feur-Ordnung-Hannover_1681.djvu/14&oldid=- (Version vom 1.8.2018)