Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Zweyter Theil | |
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eingeführt gewesen ist. Das Gesetz der Athenienser nutzte eben diese Geschlechtssympathie, die Verbindungen junger Bürger dem Staate nützlich zu machen.
In diesem Allem darf man aber keine Veredlung der Liebe als Absicht der Gesetzgeber suchen. Haben sie wirklich Theil an diesen Anstalten genommen, ist es nicht vielmehr Sitte als Gesetz gewesen, was sie hervorgebracht hat; so ist ihr Zweck nur dahin gegangen, die Geschlechtssympathie schätzungswerth, d. h. allgemein nutzbar und nützlich zu machen. Wir schauen freylich aus der Ferne diese Einrichtungen als edle Liebe an; aber prüft sie nach Gesetzen der Wahrheit und Zweckmäßigkeit, und der Zauber verschwindet!
Wenn die Geschichte dieser Verhältnisse wird entwickelt werden, so wird sich zeigen, warum heut zu Tage nicht einmahl die Geschlechtssympathie auf diese Art von dem Gesetzgeber genutzt werden könne.
Mögen diese nur überhaupt die Möglichkeit zur edeln und schönen Liebe dadurch befördern, daß sie die Hindernisse wegräumen, die der freyen Wirksamkeit der Sympathie und des Beschauungshanges, so wie der Entwickelung der Kräfte des Verstandes und der Vernunft, und dem Hange zur Vollkommenheit entgegen stehen! Mögen sie besonders die Geschlechtssympathie so leiten, daß sie jenen Anlagen des Menschen und der Zärtlichkeit nicht gefährlich werde! Mögen sie der Dauer ehelicher Verbindungen ihren Schutz gewähren, wechselseitige gute Behandlung, wechselseitige Hülfsleistung der Ehegatten, und gemeinschaftliche Sorge für die Erziehung der Kinder gebieten! Dann wird die gute Sitte des Volks und der örtlichen Gesellschaft schon richtige Begriffe über
Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Zweyter Theil. Georg Joachim Göschen, Leipzig 1798, Seite 77. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ramdohr-Venus_Urania-Band_2.djvu/77&oldid=- (Version vom 1.8.2018)