Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Zweyter Theil | |
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Eine ununterbrochene Einigkeit läßt sich von der zärtlichsten Verbindung nicht erwarten. Doch können die Veranlassungen zu Zwisten sehr vermindert, und ihre Folgen geschwächt werden, wenn beyde Theile ihre Selbständigkeit wechselseitig anerkennen, bewahren, und zugleich von einander überzeugt sind, daß der Wunsch, die zusammengesetzte Person zu beglücken, die herrschende Stimmung in ihren Herzen sey.
Eifersucht hat oft die zärtlichsten Verbindungen getrennt. Es ist nothwendig, Mittel anzugeben, wodurch ihren traurigen Folgen vorgebeugt werden könne. Kaum aber weiß man dem Unglücklichen zu rathen, der an einer Person hängt, die durch ihre frühere Aufführung keine Bürgschaft für ihre Treue darbiethet, und durch ihr leichtsinniges Betragen die Furcht vor der Möglichkeit eines Rückfalls nährt. Der Autor, der sich überzeugt hält, daß es demjenigen, der Veranlassung zur Eifersucht giebt, leicht sey, den Liebenden zu beruhigen, wenn er es ernstlich will, räth demjenigen, dessen Ruhe immer willkührlich aufs Spiel gesetzt wird, zum Bruch. Glücklich ist derjenige, der mit einer Person verbunden ist, deren feineres Ehrgefühl nicht bezweifelt werden mag! Demungeachtet giebt es Charaktere, die aus Selbstsucht, und aus Bewußtseyn eigener Schwäche die makelloseste Unschuld durch Argwohn kränken werden. Diesen muß mit edelm Stolze, Selbstvertrauen, und Festigkeit begegnet werden.
Die Grenzen der Treue sind für gröbere Seelen lax: für feiner gestimmte werden sie bereits dann überschritten, wenn der eine der Verbündeten dem Wunsche Raum giebt, die Geschlechtssympathie, oder gar die Zärtlichkeit und die
Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Zweyter Theil. Georg Joachim Göschen, Leipzig 1798, Seite 420. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ramdohr-Venus_Urania-Band_2.djvu/420&oldid=- (Version vom 1.8.2018)