Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Zweyter Theil | |
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den Gefühlen des physisch Schönen und der körperlichen Schönheit hat, näher zu bestimmen, weil diese zur Gründung des Begriffs der Seelenliebe von dem größten und unverkennbarsten Einfluß sind.
Erinnert euch daran, daß der Beschauungshang die Anlage zu derjenigen Reitzung unsers Wesens ist, die ohne merkliche Bestrebung, mithin auch ohne Beziehung auf unsere selbstischen und sympathetischen Verhältnisse, unmittelbar mit dem Anblick isolierter Körper, und mit der Erkenntniß ausgezeichneter Gegenstände verbunden ist.
Erinnert euch daran, daß ich Wollust und Wonne für jene unerzwungene und dennoch unwillkührliche Affekte von Lust erklärt habe, welche uns gewisse sinnliche Eindrücke und Bilder der Seele unmittelbar zuführen, und die man schicklich Gefühle der Ausgelassenheit des Lebens nennen kann.
Erinnert euch daran, daß ich das Schöne überhaupt für Wollust und Wonne des Beschauungshanges: im Gegensatz gegen das Edle aber, für diejenige Wollust und Wonne des Beschauungshanges erklärt habe, welche die Formen der Gegenstände bey ihrer Wirkung unserm niedern instinktartigen Wesen einflößen.
Erinnert euch zuletzt daran, daß ich das Schöne in das unbestimmt, und das ästhetisch Schöne eingetheilt habe. Das unbestimmt Schöne bringt physisch wollüstige Reitzungen für die Nerven hervor, erweckt die Phantasie zu einer leichten und lebhaften Thätigkeit, und versetzt sogar unser Herz, den Inbegriff unserer herrschenden Triebe, in eine dunkle aber wohlbehagende Rührung. Das ästhetisch Schöne ist eben jenes unbestimmte Schöne unter Gesetze des Verstandes und der Vernunft gebracht: es sey, daß wir nur
Basilius von Ramdohr: Venus Urania. Ueber die Natur der Liebe, über ihre Veredelung und Verschönerung/Zweyter Theil. Georg Joachim Göschen, Leipzig 1798, Seite 114. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ramdohr-Venus_Urania-Band_2.djvu/114&oldid=- (Version vom 1.8.2018)