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Seite:Meyers b7 s0245.jpg

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 7

verziert, oder man stellt sie aus Backsteinen her, wozu man entweder Formziegel, sogen. Gesimssteine, oder auch gewöhnliche Mauer-, Dach- und Firstziegel in verschiedenen Zusammenstellungen verwenden kann. Vgl. Hittenkofer, Das Entwerfen der Gesimse (5. Aufl., Leipz. 1885).

Gesimswalzwerk, s. Bördelmaschine.

Gesinde (Miet- oder Dienstgesinde, Dienstboten, Domestiken, Dienerschaft, im mittelalterlichen Latein gasindi, wovon unser G. herzuleiten, oder valeti), diejenigen Personen, welche sich zur Verrichtung der niedern, in der Haus- und Feldwirtschaft vorkommenden Geschäfte und Arbeiten gegen Verabreichung von Lohn und Kost vertragsmäßig anheischig gemacht haben. Je nachdem das G. zu häuslichen oder zu landwirtschaftlichen Dienstleistungen verwendet wird, unterscheidet man zwischen Haus- und Hofgesinde, welch letzterer Ausdruck früherhin auch die Dienerschaft eines fürstlichen Hauses bezeichnete. Durch die Art und Weise der Dienstleistungen unterscheidet das G. sich von sonstigen Hausgenossen (Privatsekretären, Hofmeistern, Verwaltern, Gouvernanten etc.). Bei den Griechen und Römern war der Stand der Dienstboten als freier Menschen ganz unbekannt, da Sklaven deren Stelle vertraten. Auch bei den Germanen war in den frühsten Zeiten von G. im heutigen Sinne nicht die Rede. Erst später bildete sich das Leibeigenschaftsverhältnis aus, das jedoch anfangs nicht bloß zu haus- und landwirtschaftlichen Verrichtungen, sondern auch zu manchen Arten der eigentlich handwerksmäßigen Thätigkeit verpflichtete und erst durch das Emporkommen der städtischen Industrie auf den eigentlichen Zwangsdienst (s. Fronen) beschränkt wurde. Das Gesindeverhältnis wird heutzutage durch einen besondern Vertrag (Gesindevertrag) begründet. Kinder, die noch unter elterlicher Gewalt stehen, können sich nur mit Zustimmung des Vaters, bezüglich der Mutter, minderjährige Waisen und überhaupt unter Vormundschaft stehende Personen nur mit Genehmigung des Vormundes und Ehefrauen nur unter Bewilligung ihrer Ehemänner vermieten. In der Regel wird der Gesindevertrag mündlich abgeschlossen und an manchen Orten dem Dienstboten ein Dienstgeld (Ding-, Miet-, Haftgeld) eingehändigt. Durch den Dienstvertrag übernimmt der Dienstbote die Verpflichtung, alle häuslichen und, falls er für die Feldwirtschaft gemietet ist, auch alle hierzu gehörigen erlaubten Geschäfte nach Anordnung der Dienstherrschaft mit Fleiß und Aufmerksamkeit zu verrichten und dieser Gehorsam und Achtung zu beweisen. Die Dienstherrschaft dagegen ist verpflichtet, dem Dienstboten Lohn und Kost nach Maßgabe der Verabredung und in Ermangelung dieser letztern nach den Ortsgewohnheiten zu verabreichen, demselben nur gesetzlich erlaubte und die Gesundheit nicht gefährdende Verrichtungen anzusinnen und ihn auf keine Weise zu mißhandeln sowie auch ihm den im Dienst ohne seine Schuld erlittenen Schaden zu vergüten, auch, wenn er sich aus Veranlassung des Dienstes eine Krankheit zugezogen, den Dienstboten warten und heilen zu lassen. Das Dienstverhältnis wird außer durch Kündigung und Zeitablauf namentlich aufgelöst durch den Tod des Gesindes, in besondern Fällen auch durch den des Dienstherrn, durch leibes- und lebensgefährliche Mißhandlungen seitens des letztern, durch andauernde Krankheit des Gesindes, durch fortgesetzte grobe Nachlässigkeit desselben, durch Vermögensverfall der Herrschaft, durch außereheliche Schwangerschaft weiblicher Dienstboten, durch Ungehorsam und Widerspenstigkeit des Gesindes, dadurch, daß dasselbe auf längere Zeit in eine strafrechtliche Untersuchung und Haft gezogen wird, und wegen Unredlichkeit des Gesindes der Herrschaft gegenüber. Der Gesindelohn (Lidlohn) gehört zu den im Konkurs bevorzugten Forderungen und zwar nach der deutschen Konkursordnung (§ 54) auf das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung. In den meisten deutschen Staaten bestehen entweder allgemeine, das Gesindewesen im Bereich des ganzen Landes regelnde, oder besondere, nur für einzelne Bezirke oder Städte gültige Anordnungen, Gesindeordnungen genannt; auch sind vielfach Gesindezeugnisbücher eingeführt, die bei der Ortspolizei hinterlegt werden, und in welche die Dienstherrschaft abgehenden Dienstboten ihr Zeugnis einträgt. Streitigkeiten zwischen G. und Dienstherrschaft während bestehenden Dienstverhältnisses werden regelmäßig durch die zuständige Polizeibehörde geschlichtet. Die vielfachen Klagen über die Verschlechterung des Gesindes haben in mehreren Städten Dienstbotenverbesserungsvereine, Frauenvereine, Asyle u. dgl. ins Leben gerufen, welche sich die materielle und geistige Hebung und Besserung des Gesindes zum Zweck setzen und als Mittel zu dessen Erreichung Prämienverteilung, öffentliche Belobung und eine angemessene Aufsicht über die sittliche Aufführung der Dienstboten anwenden. Gesindevermieter, d. h. Personen, welche das Geschäft des Gesindevermietens gewerbsmäßig betreiben, haben die Eröffnung des Gewerbebetriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 35) kann ihnen die Ausübung dieses Gewerbebetriebs untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden darthun. Vgl. v. d. Goltz, Die soziale Bedeutung des Gesindewesens (Danz. 1873); Dennstedt, Herrschaft und G. (9. Aufl., Berl. 1876); Eggert, Die Gesindeordnungen preußischer Gesetzgebung (4. Aufl., Bresl. 1877).

Gesindeordnung, s. Gesinde.

Gesinnung, s. v. w. praktische Denkungsart (s. Denkart), d. h. der Inbegriff dessen, was von dem einzelnen für löblich und schändlich (sittliche G.), erlaubt oder unerlaubt (rechtliche G.) gehalten und, wenn er ein Charakter ist, im Wollen und Handeln eingehalten wird. Dieselbe kann richtig oder unrichtig, d. h. mit dem Sitten- oder Rechtsgesetz übereinstimmend (gute G.) oder nicht übereinstimmend (schlechte G.), sein; wer keine G. hat, heißt gesinnungslos; wem mehr darum zu thun ist, an den Tag zu legen, daß er eine habe, als nach ihr zu handeln, heißt gesinnungstüchtig.

Gesittet, s. Sittig.

Ges moll, s. Ges.

Gesner, 1) Konrad von, genannt der deutsche Plinius, Naturforscher und Polyhistor, geb. 26. März 1516 zu Zürich, studierte in Straßburg, Bourges und Paris Medizin, Naturwissenschaften und griechische und lateinische Litteratur, erhielt 1536 in seiner Vaterstadt ein Schulamt, ging aber bald nach Basel, wo er nun vorzugsweise Medizin studierte. 1537 wurde er Professor der griechischen Sprache zu Lausanne, später setzte er seine medizinischen Studien in Montpellier und Basel fort, und 1541 ging er als Arzt nach Zürich, wo er 13. Dez. 1565 starb. G. entfaltete eine staunenswerte Thätigkeit auf sehr verschiedenen Gebieten; in der Litteraturgeschichte brach er eine neue Bahn durch seine „Bibliotheca universalis, seu catalogus omnium scriptorum in tribus linguis, graeca, latina et hebraica, exstantium“ (Zürich 1545–55, 4 Bde.); die Naturgeschichte erhob

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 7. Bibliographisches Institut, Leipzig 1887, Seite 245. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b7_s0245.jpg&oldid=- (Version vom 1.2.2024)