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Seite:Kurze Nachricht von der Kirche Unitas Fratrum.djvu/40

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vergeblich, ein öffentliches Glaubens-Bekentniß vor der Taufe ablegen zu lassen, weil das des Täuflings Gemüth nur von der Haupt-Sache abziehen würde, und man ohnedem weiß, daß das nur gelernte Antworten sind, die von nichts als einem guten Gedächtniß zeugen, und nicht einmal ein gesundes Judicium, geschweige Herz, erweisen.


§. XXXII.
Abendmahl.

Die hochheilige Handlung des Abendmahls, darinnen der Leichnam JESU genossen und sein Blut getrunken wird, halten die Brüder ebenfals an einem öffentlichen Versamlungs-Ort, und nur bey Kranken, in Wohnstuben; gemeiniglich alle Monat, nach Beschaffenheit der Orte Sonnabends oder Sonntags, zu Mittag oder am liebsten am Abend; und zwar eine ganze Gemeine an einem Tage, und so viel möglich alle Brüder-Gemeinen an eben demselben Tage: Nachdem alle Communicanten von den Dienern der Kirche gesprochen worden, oder ihren dermaligen Zustand ihnen schriftlich entdeckt haben.

Die Handlungen desselben folgen so auf einander.

1.) Gleich nach der öffentlichen allgemeinen Beicht und Absolution, geschieht.

S. Vorst. N. VIII.

2.) Die Consecration des Brods unter den Worten der Einsetzung, und

S. Vorst. Nu. IX.

3.) Die Austheilung,[1] auf Seiten der Brüder durch einen Priester und Diaconum, und auf Seiten der Schwestern durch einen Priester und Diaconisse. Der Diaconus reicht dem Priester aus dem Körblein ein Stück des gesegneten Brods, welches derselbe bricht und zweyen zu gleich giebt. Unter der Austheilung singt der Consecrator den Hymnum: O daß


  1. Der Ordinarius Fratrum läßt in seiner Capelle die Consecration gemeiniglich nach der Austheilung verrichten, zu Vermeidung allerley Scrupel einiger zarten Gewissen.