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Seite:Konfliktkommissionsordnung.pdf/4

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- eine kurze Darlegung des festgestellten Sachverhalts mit den Tatsachen und Gründen, auf die sich die Entscheidung der Konfliktkommission stützt
- die im Ergebnis der Beratung getroffene Entscheidung
- Empfehlungen an Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen und an Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen
- den Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Beschluß der Konfliktkommission und auf die Vollstreckungsmöglichkeiten.
(2) Der Beschluß ist vom Leiter der Beratung zu unterzeichnen und innerhalb einer Woche dem Antragsteller und Antragsgegner oder dem beschuldigten Bürger gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. In gleicher Weise ist bei der Übermittlung von Empfehlungen zu verfahren.
(3) Eine Durchschrift des Beschlusses ist innerhalb einer Woche dem Staatsanwalt des Kreises und im Fall einer Übergabe auch dem übergebenden Organ zu übersenden. Ist im Beschluß eine Geldbuße festgelegt, ist auch dem örtlichen Rat (§ 60 Abs. 2) eine Durchschrift zu übersenden.
(4) Der Beschluß der Konfliktkommission wird nicht in die Personalakte aufgenommen.

§ 20

(1) Für die Tätigkeit der Konfliktkommission werden keine Gebühren erhoben.
(2) Im Ergebnis der Beratung wegen Vergehen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten und Schulpflichtverletzungen kann die Konfliktkommission den Bürger, dessen Schuld festgestellt wurde, zur vollen oder teilweisen Erstattung notwendiger Auslagen des Antragstellers, eines anderen Geschädigten oder der zur Klärung der Sache eingeladenen Bürger verpflichten, wenn er sich nicht freiwillig zur Zahlung bereit erklärt.
(3) In zivilrechtlichen und anderen Rechtsstreitigkeiten kann die Erstattung von Auslagen zwischen dem Antragsteller und Antragsgegner vereinbart werden. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und in den Fällen des § 56 Abs. 3 kann die Konfliktkommission darüber entscheiden. Einigen sich Antragsteller und Antragsgegner einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, können sie auch die Erstattung von Auslagen vereinbaren.

Maßnahmen zur Verstärkung der Wirksamkeit

§ 21

(1) Die Konfliktkommission nimmt, soweit es erforderlich ist, Einfluß darauf, daß der in der Beratung begonnene Erziehungsprozeß mit Hilfe der gesellschaftlichen Kräfte, vor allem mit Hilfe des Arbeitskollektivs, fortgeführt wird.
(2) Die Konfliktkommission kann in der Beratung beschließen, daß ihre Entscheidung für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer von 2 Wochen, im Betrieb veröffentlicht wird, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder ihre Veröffentlichung die erzieherische Wirkung fördert.
(3) Die Konfliktkommission kontrolliert die Verwirklichung ihrer Beschlüsse. Stellt sie fest, daß ein Bürger Erziehungsmaßnahmen aus einem Beschluß nicht erfüllt, kann der Vorsitzende eine erneute Beratung einberufen (§ 60 Abs. 3).
(4) Wird das Arbeitsrechtsverhältnis eines Bürgers innerhalb von 6 Monaten nach der Beratung gelöst, kann die Konfliktkommission beschließen, der Betriebsgewerkschaftsleitung des neu einstellenden Betriebes eine Ausfertigung ihres Beschlusses zu übersenden, um auch im neuen Betrieb die Durchsetzung der beschlossenen Erziehungsmaßnahmen zu sichern.

§ 22

(1) Empfehlungen der Konfliktkommission an die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen haben das Ziel, zur Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit beizutragen. In den Empfehlungen sollen insbesondere Vorschläge unterbreitet werden, wie festgestellte Ursachen und Bedingungen von Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen beseitigt sowie Mängel und Ungesetzlichkeiten überwunden werden können.
(2) Die Leiter oder die Organe, an die eine Empfehlung gerichtet wurde, haben der Konfliktkommission innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen, was auf Grund der Empfehlung veranlaßt wird oder aus welchen Gründen derselben nicht gefolgt werden kann.
(3) Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen oder wird einer Empfehlung unbegründet nicht entsprochen, hat die Konfliktkommission das Recht, den übergeordneten Leiter oder das übergeordnete Organ darüber zu unterrichten und zu fordern, daß die nach Abs. 2 Verpflichteten zur Empfehlung Stellung nehmen. Bleiben durch das Nichtbeachten einer Empfehlung Ungesetzlichkeiten bestehen, verständigt sie den Staatsanwalt des Kreises.

§ 23

(1) Die Konfliktkommission kontrolliert in regelmäßigen Abständen die Verwirklichung der von ihr gegebenen Empfehlungen. Der Betriebsleiter, die leitenden Mitarbeiter des Betriebes und die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen sind verpflichtet, bei der Verwirklichung der Empfehlungen mitzuwirken und die Konfliktkommission bei der Kontrolle der Durchsetzung zu unterstützen.
(2) Über die Verwirklichung der Empfehlungen haben die Betriebsleiter, leitenden Mitarbeiter und betrieblichen Gewerkschaftsleitungen in Belegschafts- und Gewerkschaftsversammlungen zu berichten.

IV. Tätigkeitsgebiete der Konfliktkommission

Beratung über Arbeitsrechtssachen

§ 24

(1) Die Konfliktkommission berät und entscheidet über Streitfälle zwischen Werktätigen und dem Betrieb über das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis. Sie ist zuständig für Streitfälle über arbeitsrechtliche
Empfohlene Zitierweise:
: Konfliktkommissionsordnung (DDR) 1968. , Deutsche Demokratische Republik 1968, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Konfliktkommissionsordnung.pdf/4&oldid=- (Version vom 7.11.2023)