Vertragsparteien dieses Übereinkommens: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst | |
|
Der Internationale Suchdienst gewährleistet die Erhaltung der in seinen Räumlichkeiten aufbewahrten Originalarchive und -unterlagen, auch durch Schaffung und Beibehaltung angemessener Bedingungen für die Erhaltung der Archive und Unterlagen und erforderlichenfalls durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, um den Verfall aufzuhalten und zu verhüten oder die Archive und Unterlagen wiederherzustellen. Als Hüter der Originalarchive und -unterlagen gewährleistet der Internationale Suchdienst deren Unversehrtheit und die Bewahrung und Fortführung der historischen Struktur der Sammlung als Ganzes, sofern der Internationale Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Der Internationale Suchdienst erteilt aus seinen Archiven und Unterlagen für humanitäre Zwecke alle zweckdienlichen Auskünfte an eine Person oder mehrere Personen, die um derartige Auskünfte nachsuchen und die ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben. Auskünfte werden – für dieselben Zwecke – auch erteilt an die Vertreter im Internationalen Ausschuss, an Verbindungsbeamte, die von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens ernannt wurden, sowie nach Genehmigung des Internationalen Ausschusses an jede staatliche oder nichtstaatliche Organisation, die zugunsten von interessierten Parteien oder deren Treuhändern, Nachlassverwaltern oder Testamentsvollstreckern um Auskunft nachsucht.
a) Die vom Internationalen Suchdienst aufbewahrten Archive und Unterlagen sind für Forschungszwecke zugänglich, und zwar durch den Zugang in den Räumlichkeiten des Internationalen Suchdienstes und durch den Zugang zu den Kopien der Archive und Unterlagen, welche die Vertragsparteien dieses Übereinkommens erhalten haben.
Vertragsparteien dieses Übereinkommens: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst. , Berlin 2011, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Internationaler_Suchdienst.pdf/5&oldid=- (Version vom 20.8.2021)