Vertragsparteien dieses Übereinkommens: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst | |
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Haushaltsvoranschlags, welcher der Genehmigung des Internationalen Ausschusses nach Artikel 21 Buchstabe b bedarf, an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt und wird durch einen Beitrag aus dem Haushalt der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellt.
b) Der Bundesrechnungshof der Bundesrepublik Deutschland kann im Benehmen mit dem Direktor des Internationalen Suchdienstes die Buchführung des Internationalen Suchdienstes sowie Leistung, Regel- und Vorschriftsmäßigkeit seiner Mittelbewirtschaftung einer Prüfung unterziehen.
Zusätzlich zu den in Artikel 24 genannten Finanzmitteln kann der Internationale Suchdienst zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben freiwillige Beiträge öffentlicher wie privater Herkunft einwerben und entgegennehmen. Der Internationale Suchdienst unterrichtet den Internationalen Ausschuss über diese Beiträge und ihre Herkunft.
a) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen, an den eine Einladung aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Internationalen Ausschusses ergangen ist.
b) Die Beitrittsurkunden werden bei der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
c) Für Staaten, die eine Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde in Kraft.
Vertragsparteien dieses Übereinkommens: Übereinkommen über den Internationalen Suchdienst. , Berlin 2011, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Internationaler_Suchdienst.pdf/17&oldid=- (Version vom 20.8.2021)