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Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/607

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer


In ähnlicher Weise sind auch die Gönner solcher in zweierlei Art vorhanden. Einige nämlich sind die, welche eine öffentliche Hoheit ausüben, d. h. öffentliche Personen, wie z. B. weltliche oder auch geistliche Herren, die die weltliche Gerichtspflege haben. Sie können auch auf zwei Weisen Gönner sein: durch Unterlassung und durch Begehung. Durch Unterlassung, nämlich bezüglich der Hexer oder Verdächtigen, Bescholtenen, Anhänger, Hehler, Verteidiger und Gönner das zu tun, wozu sie von Amtswegen verpflichtet sind, während doch von den Bischöfen oder Inquisitoren auch andere von ihnen ausgesucht werden, falls sie jene nicht verhaften, oder die Verhafteten nicht sorgfältig bewachen, oder sie innerhalb ihres Bezirkes nicht an den Ort bringen, bezüglich dessen sie Auftrag haben, oder an ihnen keine prompte Exekution vollstrecken, u. ä., wie es sich im c. ut inquisitionis am Anfang, l. VI. de haer. ergibt. — Durch Begehung aber, wenn sie z. B. ohne Erlaubnis oder Auftrag des Bischofs oder Richters jene aus dem Gefängnis freilassen oder den Prozeß, das Urteil oder den Spruch über sie direkt oder indirekt hindern oder ähnliches vollbringen, wie es sich aus dem zitierten c. ut officium, § prohibemus, ergibt.

Die Strafen solcher sind im Vorhergehenden, bei der zweiten Hauptfrage dieses Werkes und zwar gegen Ende erklärt worden, wo von den Hexen-Bogenschützen und anderen Waffenbeschwörern die Rede ist. Für jetzt mag es genügen, daß alle solche ipso iure exkommuniziert sind und zwölf große Strafen verwirken, wie sich extra de haer., excommunicamus am ersten, § credentes und aus dem zitierten c. ut inquisitionis, § prohibemus, ergibt. Wenn sie in dieser Exkommunikation ein Jahr hindurch verstockten Gemütes verharrt haben, sind sie von da an als Ketzer zu verdammen, wie sich aus demselben zitierten c. und § ergibt.

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 213. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/607&oldid=- (Version vom 8.9.2022)