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Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/542

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Fall eintreten, daß der Angeklagte selbst nicht durch eigenes Geständnis etc. wie oben als gesetzmäßig ertappt befunden wird; jedoch wegen irgend etwas, was er gesagt oder getan hat, daß er z. B. in einer Sache (nicht des Glaubens) vorgeladen die Exkommunikation ein Jahr hindurch oder länger ausgehalten hat, ist ein solcher schon der Ketzerei leicht verdächtig, weil das nicht eines Körnchens ketzerischer Verkehrtheit entbehrt, de poenis c. gravem. Wenn er aber, zur Verantwortung seines Glaubens vorgeladen, nicht erscheint, sondern es störrig ablehnt, zu erscheinen, weshalb er exkommuniziert wird, dann wird er der Ketzerei heftig verdächtig; denn dann geht der leichte Verdacht in einen heftigen über. Und wenn er jene Exkommunikation ein Jahr hindurch mit hartnäckigem Sinne aushält, dann wird er der Ketzerei ungestüm verdächtig; denn dann geht der heftige Verdacht in einen ungestümen über, gegen den keine Verteidigung zugelassen wird; im Gegenteil, von da an ist ein solcher als Ketzer zu verurteilen, wie es sich aus dem c. cum contumacia ergibt; und zwar wird er notiert ebendort l. VI.

In der Hexenketzerei aber wird ein Beispiel von ungestümem Verdachte in dem Falle geboten, wenn jemand irgend etwas gesagt oder vollbracht hat, was von Hexen verübt wird, wenn sie jemand behexen wollen; und weil dies das Gewöhnliche ist, daß sie sich mit drohenden Worten oder Taten, entweder mit dem Ansehen oder mit dem Anfassen, zu offenbaren haben, aus einer dreifachen Ursache: daß die Sünde bei den Richtern schwerer ins Gewicht falle, daß die Einfältigen um so leichter verführt werden, und daß Gott um so mehr beleidigt werde und ihnen größere Befugnis, gegen die Menschen zu wüten, überlasse; weshalb die Hexe ungestüm verdächtig wird, wenn nach drohenden Worten, indem sie sagt: „Ich will

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 148. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/542&oldid=- (Version vom 8.9.2022)