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Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/530

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

durch andere rechtschaffene Männer bewegen, die Wahrheit zu gestehen. Wenn er nicht hat gestehen wollen, werden am bestimmten Tage die peinlichen Fragen fortgesetzt werden können; und so werde er mit denselben oder anderen schweren Folterungen stärker oder leichter je nach der größeren Schwere seiner Schuld peinlich verhört, und zwar werden die Richter viele erlaubte Vorsichtsmaßregel in Worten und Werken anwenden können, daß die Wahrheit bekommen werde. Jene lehrt mehr die Erfahrung und Praxis und die Abwechslung in den Geschäften als jemandes Kunst oder Lehre.

Wenn er aber, geziemend verhört und den Folterungen ausgesetzt, die Wahrheit nicht hat entdecken wollen, soll ihm nicht weiter zugesetzt werden, sondern er zum freien Abzuge entlassen werden. Wenn er aber bei seinem Geständnis verharrt und die Wahrheit bekanntgegeben hat, indem er seine Schuld erkennt und die Kirche um Verzeihung bittet, soll er wie ein nach eigenem Geständnis in Ketzerei Ertappter aber Bußfertiger nach c. ad abolendam, § praesenti, verurteilt werden, und zwar wird er, nachdem man auf ihn angemessen gewartet und ihn geziemend belehrt hat, dem weltlichen Arme zur Treffung mit der letzten Strafe übergeben, wie es unten in der zehnten Weise heißt. Wenn er aber rückfällig ist, wird er auf diese Weise verurteilt, die unten in der zehnten Weise, einen Prozeß abzuschließen, besprochen werden wird.

Hier ist aber besonders eifrig zu beachten, daß der, welcher peinlich zu verhören ist, vor den peinlichen Fragen bisweilen gegen sich nichts gesteht, auch nichts bewiesen wird, um dessentwillen er die Ketzerei abschwören, noch wegen Ketzerei verurteilt werden könnte oder müßte; und um solche handelt es sich hier; ist auch sofort bemerkt worden. Bisweilen aber ist der Angezeigte selbst auf Ketzerei ertappt worden, oder es sind

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 136. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/530&oldid=- (Version vom 8.9.2022)