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Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/520

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer


Wenn sie nun als völlig schuldlos befunden wird, wird über sie auf die folgende Weise endgiltig das Urteil zu fällen sein, wobei zu beachten ist, daß die angezeigte Person dann als völlig schuldlos befunden wird, wenn sie nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses zusammen mit dem guten Rate erfahrener Männer weder durch ein eigenes Geständnis, noch durch Evidenz der Tat, noch durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen überführt wird, weil sie nämlich in der Hauptsache auseinandergehen; noch auch jene Person sonst wegen des vorgenannten Verbrechens verdächtig oder öffentlich übel beleumundet gewesen ist; weil es anders stände, wenn sie wegen irgend eines andern Verbrechens übel beleumdet wäre; noch auch gegen eine solche Person Indizien der Tat vorhanden sind. Bezüglich einer solchen wird folgende Praktik beobachtet, weil sie durch den Bischof oder den Richter vermittelst des Spruches mit folgendem Wortlaut freizusprechen ist: „Wir N. N., durch göttliches Erbarmen Bischof der und der Stadt, oder der und der Richter etc., in Beachtung, daß du so und so, von dem und dem Orte, der und der Diözese, uns wegen der und der ketzerischen Verkehrtheit, nämlich der der Hexen, angezeigt worden bist; in Beachtung auch, jenes sei derart, daß wir daran nicht mit zugedrückten Augen vorbeigehen konnten noch durften, sind wir zur Untersuchung verschritten, ob das Vorgenannte sich auf irgend welche Wahrheit stützte, indem wir Zeugen annahmen, dich verhörten und sonst taten, was sich nach den kanonischen Satzungen gehörte. Nachdem wir also alles angesehen und fleißig geprüft haben, was in dieser Sache behandelt und verhandelt worden ist, auch eine Beratung mit im Rechte und auch in der theologischen Fakultät erfahrenen Männern abgehalten und sie öfters wiederholt haben, verschreiten wir dazu, nach Art des urteilenden Richters vor

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 126. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/520&oldid=- (Version vom 8.9.2022)