Zum Inhalt springen

Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/515

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

sie von da ab wie Ketzer verurteilt werden“. So weit dort. Beachte, daß, ob er nun mit der ihm auferlegten kanonischen Reinigung einverstanden ist oder nicht, ob er versagt oder nicht, über ihn nach allem wie über einen wegen Ketzerei übel Beleumundeten zu urteilen ist, dem die kanonische Reinigung aufzuerlegen ist. Aber auch dies, daß einem solchen wie einem der Ketzerei leicht Verdächtigen die Abschwörung auferlegt werden könne, ergibt sich aus c. accusatus am Anfang, wo es heißt: „Ein der Ketzerei Angeklagter oder Verdächtiger, gegen den in stärkerem Grade heftiger Verdacht auf dieses Verbrechen entstanden war, soll, wenn er die Ketzerei vor Gericht abgeschworen hat und später (wieder welche) begeht, nach einer bestimmten Rechtsfiktion als in dieselbe zurückverfallen erachtet werden, mag auch vor seiner Abschwörung das Verbrechen der Ketzerei gegen ihn nicht bewiesen worden sein. Wenn aber jener Verdacht mäßig und leicht gewesen ist, so darf er, wiewohl er darum schwer zu bestrafen ist, doch nicht mit der Strafe für die in die Ketzerei Zurückverfallenen bestraft werden“ So weit dort. —

Da gewisse (Leute) aber heftig verdächtig sind, und zwar sind es diejenigen, die derlei Heftiges und Starkes vollbringen, weil daraus ein heftiger und großer Verdacht hervorgeht, so sind auch solche zwar ebenfalls keine Ketzer noch als Ketzer zu verdammen, darum weil das ausdrücklich extra de praesumptione, c. litteras, § quocirca steht, (daß) keiner auf einen heftigen Verdacht hin wegen eines so großen Verbrechens zu verdammen ist. Denn es heißt dort folgendermaßen: „Daher befehlen wir in Bezug auf einen so heftig Verdächtigen, insofern wir nicht wollen, daß jemand um eines bloßen, wenn auch noch so heftigen Verdachtes willen wegen eines so schweren Verbrechens verurteilt werde, daß ihm

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 121. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/515&oldid=- (Version vom 8.9.2022)