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Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/505

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Urteil zu fällen, entlastet seien; aber mit derselben Aufrichtigkeit wünschen wir, daß auch die Diözesanen entlastet sein möchten, ohne ihre Befugnis und Gerichtsbarkeit im geringsten zu beschneiden; wollten sie jedoch davon Gebrauch machen, so wäre es nach c. multorum querela, de haeret. bei Clemens nötig, daß auch wir Inquisitoren in gleicher Weise mitwirkten. Sie mögen jedoch beachten, daß, weil dieses Verbrechen der Hexen kein rein geistliches ist, es daher auch den weltlichen Mächten und Herren nicht untersagt ist, zu urteilen und den Spruch zu fällen, wie es im c. ut inquisitionis, § prohibemus, de haeret. 1, VI steht. Bei welchen jedoch die vorgenannte Macht, ohne die Diözesanen zu entscheiden und zu erkennen…

Aber zuerst muß man bezüglich des Urteilsspruches an sich zusehen, zweitens, wie er zu fällen ist und drittens, auf wie viele Arten.

Zum ersten. Da wir nach Augustinus II, qu. 1, c. 1 gegen wen auch immer kein Urteil fällen können, außer wenn er überführt ist oder freiwillig gestanden hat, und der Urteilsspruch dreifach ist, wie die Glossa summaria am Anfang der Frage sagt, nämlich Zwischenspruch, endgiltig und vorschriftlich — und zwar sagt Raymundus zur Erklärung: „Zwischenspruch heißt derjenige Spruch, welcher nicht bezüglich der Hauptpunkte, sondern bezüglich anderer Fragen vorgebracht wird, die zwischen dem Anfang und Ende der Sache auftauchen; wie z. B. bezüglich der Zurückweisung eines Zeugen, oder bezüglich der Gewährung oder Verweigerung eines Aufschubs und derartigem. Oder vielleicht heißt er Zwischenspruch (interlocutoria), weil er vorgebracht wird, indem zwischen den Parteien gesprochen wird (inter partes loquendo), ohne die Feierlichkeit schriftlicher Aufzeichnung. Endgiltig aber heißt der Spruch, wenn die Hauptfrage damit beendigt wird, ff. de re iud. l. I.

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 111. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/505&oldid=- (Version vom 8.9.2022)