Zum Inhalt springen

Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/47

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Dagegen aber: Dies scheint zu hart, einmal wegen der daraufstehenden Strafe, die bestimmt wird c. ad abolendam. § in praesenti. extra de haer., wonach ein Geistlicher degradiert und der Weltliche dem Belieben der weltlichen Macht übergeben werden soll, ihn mit der verdienten Strafe zu strafen; dann auch wegen der Unwissenheit und Menge derer, die schuldig in solchem Irrtume gefunden werden; und wegen solcher Menge ist die Strenge des Gerichtes zu mildern, dist. 40 ut constitueretur.

Antwort. Da es unsere Absicht vielmehr ist, von solchem Laster und solcher Ketzerei die Prediger nach Kräften zu entschuldigen als zu beschuldigen, wie gelehrt wird extra de praesum. c. literas § quocirca mandamus, quatenus[WS 1], anderseits wir nicht wollen, daß ein solcher selbst auf einen noch so starken Verdacht hin wegen eines so schweren Verbrechens verurteilt werde, so kann gegen einen so stark Verdächtigen vorgegangen werden, aber er darf deshalb nicht verdammt werden, außer wenn, wie ebendort erklärt wird, starker Verdacht vorhanden ist. Da wir jedoch einen Verdacht nicht vernachlässigen können, und zwar wegen ihrer frivolen Behauptungen gegen die Wahrheit des Glaubens, und weil er dreifach ist: leichter, schwerer, sehr starker Verdacht — hierüber c. accusatus und c. cum contumaria, lib. 6 de haer. — und nach den Anmerkungen von Archidiaconus und Joan. Andreas üb. c. accusatus und das Wort vehemens; vom Verdachte c. literas; non violenta (sehr stark) redet Canon dist. 24 quorundam — darum ist zu forschen, welchem Verdachte ein solcher Prediger unterliegt. Und da die Lehrer, die solche Behauptungen aufstellen, wie man sieht, nicht gleichermaßen sich zu solchen Irrtümern stellen, insofern die einen es tun aus bloßer Unkenntnis des göttlichen Rechtes, und andere, auch genügend unterrichtet, noch schwanken und unschlüssig sind und vollständig nicht zustimmen wollen, und da Irrtum im Geiste noch keinen Ketzer macht, wenn nicht Verstocktheit des Willens dazu kommt, so ist auch zu sagen, daß sie nicht in gleicher Weise von dem Verdachte des Verbrechens der Ketzerei getroffen werden. Freilich, wenn sie meinen, sie könnten auf Grund ihrer Unwissenheit frei ausgehen, so mögen sie ein wenig bedenken, wie schwer die sündigen, die aus solcher Unkenntnis sich vergehen. Denn wie vielfältig auch die Unwissenheit sei, so kann doch die Unwissenheit, mag sie auch noch so beschaffen sein, in den Seelsorgern nicht unbesiegbare Unwissenheit genannt werden, oder teilweise Unwissenheit, nach den Philosophen, die von den Theologen und Juristen

  1. Vorlage: quantenus
Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/47&oldid=- (Version vom 1.8.2018)