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Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/360

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Ferner aber wird um dieser Erklärung willen gefragt, durch welche Worte die Sprüche und Segen für erlaubt oder für abergläubisch gelten; auf welche Weise sie angewendet werden müssen, und ob der Dämon zu beschwören und die Krankheit zu exorzisieren sei.

Zum ersten, weil im Klerus der christlichen Kirche das erlaubt genannt wird, was nicht abergläubisch ist, und abergläubisch heißt (wie aus der Glosse über Kolosser II: „Welches seine Begründung hat im Aberglauben,“ bemerkt wird), was über das Maß der Religion hinaus beachtet[WS 1] wird, weshalb es auch dort heißt, Aberglaube ist über das Maß hinaus beachtete Religion, d. h. mit schlechten und mangelhaften Weisen und Umständen ausgeübte Religion – so ist auch abergläubisch, was immer nach menschlicher Ueberlieferung, ohne Autorität eines Höheren, den Namen der Religion beansprucht, wie z. B. Hymnen an die Totenmesse fügen, die Eingangsworte unterbrechen, das bei der Messe zu singende Glaubensbekenntnis abkürzen oder auf der Orgel und nicht im Chore absingen, bei der Messe keinen Respondenten haben, und dem Aehnliches. Doch jetzt zu unserer Sache: Wenn irgendeine Handlung kraft der christlichen Religion geschieht, z. B. wenn jemand einem Kranken mit irgendeinem Gebete oder Segen mit heiligen Worten zu Hilfe kommen wollte, auf welchen Stoff wir jetzt unsere Aufmerksamkeit richten, so hat ein solcher sieben Bedingungen zu beachten; wenn sie vorhanden sind, gilt ein solcher Segen für erlaubt, auch wenn sie nach Art einer Beschwörung, durch die Kraft des göttlichen Namens und durch die Kraft der Werke Christi geschehen, die aus seiner Geburt, seinem Leiden, kostbaren Tode usw., bekannt sind, wodurch auch der Teufel besiegt und vertrieben worden ist; dann heißen solche Segen, Sprüche und Exorzismen erlaubt, und diejenigen, welche sie anwenden, könnten erlaubte Exorzisten oder Besprecher genannt werden; nach Isidorus, Etym. VIII: „Besprecher heißen diejenigen, welche eine Kunst mit Worten ausüben.“

Die erste Bedingung, die zu bedenken ist, besteht, wie sich aus der Lehre des heiligen Thomas II, 2, qu. 93, ergibt, darin, daß die Worte nichts enthalten, was auf eine ausdrückliche oder schweigende Anrufung der Dämonen hinausläuft. Was eine ausdrückliche ist, ist klar; was eine schweigende sei, wird erwogen nach der Absicht und dem Werke: nach der Absicht, wenn z. B. einer bei seiner Handlung sich nicht darum kümmert, ob er von Gott oder vom Teufel den Anstoß zu seinem Werke bekommt, wenn er nur das gewünschte Ziel durch sein Werk erreicht; (nach dem Werke), wenn z. B. das Werk, welches er

  1. Vorlage: hinausbeachtet
Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 166. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/360&oldid=- (Version vom 1.8.2018)