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Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/311

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Spruch keine Festigkeit erlangen, zu seinen Ohren sollen keine Sachen vorgebracht werden. Wenn er Advokat ist, soll auf keinen Fall seine Anwaltschaft zugelassen werden; ist er ein Schreiber, so sollen die von ihm aufgestellten Instrumente keine Gültigkeit haben, sondern sollen mit ihrem verdammten Urheber verdammt werden; und dasselbe, schreiben wir vor, soll in ähnlichen Fällen beobachtet werden. Wenn er aber ein Geistlicher ist, soll er jeglichen Amtes und Benefizes entsetzt werden: je schwerer bei jemandem die Schuld, desto größere Ahndung soll geübt werden. Wenn aber derartige, nachdem sie von der Kirche gezeichnet sind, es verschmähen, der Strafe zu entgehen, sollen sie mit dem Spruche der Exkommunikation getroffen werden bis zur Satisfaktion. Wahrlich sollen die Geistlichen derartigen Pestkranken die kirchlichen Sakramente nicht reichen; es nicht wagen, sie einem christlichen Grabe zu übergeben; keine Almosen noch Schenkungen von ihnen annehmen: andernfalls sollen sie (selber) ihres Amtes entsetzt werden, in welches sie ohne besonderen Ablaß seitens des apostolischen Stuhles nimmermehr zurückversetzt werden sollen.“

Es gibt aber noch sehr viele andere Strafen für die oben Genannten, auch wenn sie kein Jahr lang verstockten Herzens verharren; nämlich für ihre Söhne und Enkel, die vom Bischof und vom Inquisitor ihrer Würden, Personalrechte und aller beliebigen kirchlichen Ehrenstellen und Benefizien und öffentlichen Aemter beraubt oder für beraubt erklärt werden können; nach dem Canon ut commissi § privandi, de haer. lib. 6. Man versteht das aber nur für den Fall, daß sie unbußfertig geblieben sind, wie im Canon statutum felicis, in demselben Buche, unter demselben Titel. Item, daß auch ihre Söhne bis zum zweiten Gliede jeglichen kirchlichen Benefizes und der öffentlichen Aemter beraubt sind, wie es im Canon quaecumque, § haeretici, in demselben Buche heißt. Man muß das aber von denen verstehen, die von der väterlichen Seite stammen und nicht von der mütterlichen, und auch unbußfertig geblieben sind, wie es in dem angezogenen C. statutum heißt. Item, daß jenen – ergänze: die an sie glauben, sie aufnehmen, verteidigen und begünstigen – das Vorrecht der Appellation und Proklamation untersagt sein soll. Das ergibt sich aus dem C. ut inquisitionis, in demselben Buche; wo jedoch der Archidiakonus es so versteht, in demselben Kapitel, daß sie es nicht können, nachdem sie durch Urteilsspruch für solche erklärt worden sind; vor dem Urteilsspruche aber können sie appellieren, wenn sie in irgendwelchen Sachen belastet oder

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 117. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/311&oldid=- (Version vom 1.8.2018)