Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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Und befehlen nicht weniger Unserm Ehrwürdigen Bruder dem Bischoff zu Straßburg durch Apostolische Brieffe, daß Er, durch sich selbst, oder durch einen andern, oder etliche andere, das vorgemeldete, wo, wann und so offt er es vor nützlich erkennen wird, und er von seiten solcher Inquisitoren, oder eines derselben gebürend wird ersuchet seyn, offentlich kund thun, und nicht gestatten solle, daß sie oder einer derselben über diesem, wider den Inhalt derer gedachten und derer gegenwärtigen Brieffe, durch keinerley Gewalt beeinträchtiget oder sonst auf irgend eine Weise gehindert werden, alle diejenige, so ihnen Eintracht thun, und sie verhindern, und widersprechen, und rebelliren werden, von was vor Würden, Aemtern, Ehren, Vorzügen, Adel und Hoheit oder Standes, und mit was für Privilegien, der Befreyung sie versehen seyn mögen, durch den Bann, die Aufhebung und Verbott, und andere noch schröcklichere Urtheile, Ahndungen und Straffen, welche ihm belieben werden, mit Hindansetzung aller appellation, bezaumen, und nach denen von ihme zu haltenden rechtlichen Processen, die Urtheile, so offt es nöthig seyn wird, durch unser Ansehen ein und abermal schärffen lasse, und darzu, wann es vonnöthen seyn wird, die Hülffe des weltlichen Arms anrufe. Ohngeachtet aller und jeder vorigen und diesem zuwiderseyenden Apostolischen Rechtschlüssen und Verordnungen. Oder wann einigen insgemein oder insonderheit von dem Apostolischen Stuhl nachgegeben worden, daß wider sie kein Verbote, Aufhebung oder Bann solle ergehen können, durch Apostolische Brieffe, in welchen solcher Nachgebung nicht völlige und austruckliche Meldung geschiehet, desgleichen alle andere oder besondere Indulgentzien des bemelten Stuhls von was vor Inhalt sie seyen, durch welchen und wann sie in diesen Gegenwärtigen nicht ausgetrucket, oder nicht ganz einverleibet werden, die Würckung dieser Gnade auf einige Weise verhindert oder aufgeschoben werden möchte, und von einer jeglichen, darvon geschiehet nach dem gantzen Inhalt in unserem Brieff besondere Meldung. Es solle also gar keinem Menschen erlaubt sein, dieses Blatt unserer Verordnung, Ausdehnung, Bewilligung und Befehls zu übertretten, oder derselben aus verwegener Kühnheit entgegen zu handeln. Wann aber jemand sich dieses zu erkühnen unternehmen würde, der soll wissen, daß er den Zorn des allmächtigen GOttes und Seiner Heiligen Apostels Petri und Pauli auf sich laden werde.
Gegeben in Rom zu St. Peter, im Jahr der Menschwerdung des HErrn Tausend vierhundert und vier und achtzig, den 5. December, im ersten Jahr unserer Päbstlichen Regierung.“ [Hauber, Bibliotheca sive Acta et Scripta Magica, I, S.]
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite xxx. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/30&oldid=- (Version vom 1.8.2018)