Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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Männer oder Weiber mit ihnen vermischen, Mißbrauch machen, und mit ihren Bezauberungen, Liedern und Beschwehrungen, und anderen abscheulichen Aberglauben und zauberischen Übertretungen, Lastern und Verbrechen, die Geburten der Weiber, die Jungen der Thiere, die Früchten der Erde, die Weintrauben und die Baumfrüchte, wie auch die Menschen, die Frauen, die Thiere, das Vieh, und andre unterschiedener Arten Thiere, auch die Weinberge, Obstgarten, Wiesen, Weyden, Getreide[1], Korn und andern Erdfrüchten, verderben, ersticken und umkommen machen und verursachen, und selbst die Menschen, die Weiber, allerhand groß und klein Vieh und Thiere mit grausamen sowohl innerlichen als äusserlichen Schmertzen und Plagen belegen und peinigen, und eben dieselbe Menschen, daß sie nicht zeugen, und die Frauen, daß sie nicht empfangen, und die Männer, daß sie denen Weibern, und die Weiber, daß sie denen Männern, die eheliche Werke nicht leisten können, verhindern. Über dieses den Glauben selbst, welchen sie bey Empfangung der heiligen Tauffe angenommen haben, mit Eydbrüchigen Munde verläugnen. Und andere überaus viele Leichtfertigkeiten, Sünden und Lastern, durch Anstifftung des Feindes des menschlichen Geschlechts zu begehen und zu vollbringen, sich nicht förchten, zu der Gefahr ihrer Seelen, der Beleidigung göttlicher Majestät, und sehr vieler schädlicher Exempel und Ärgerniß. Und daß, obschon die geliebte Söhne Henricus Institoris in den obgenannten Theilen des Oberteutschlandes, in welchen auch solche Ertzbistümer, Städte, Länder, Bistümer und andere Orte begriffen zu seyn gehalten werden, wie auch Jacobus Sprenger durch gewisse Striche des Rheinstrohms, des Prediger-Ordens und Professores Theologiae, zu Inquisitoren des Ketzerischen Unwesens durch Apostolische Brieffe bestellet worden, wie sie auch noch seynd, dannoch einige Geistliche und Gemeine derselben Ländern, welche mehr verstehen wollen, als nöthig wäre, deswegen, weil in denen Briefen ihrer Bestellung solcherley Ertzbistümer, Städte, Bistümer, Länder und andere obgenannte Orte und deren Personen und solche Laster nicht namentlich und insonderheit ausgetrücket worden, dahero solche auch gar nicht darunter begriffen, und also denen sogenannten Inquisitoren in solchen Ertzbistümern, Städten, Bistümern, Ländern und Orten, vorgenennet, solches Amt der Inquisition zu verrichten, nicht erlaubt seyn, und dieselbe zu Bestraffung, Inhaftnehmung und Besserung solcher Personen, über denen vorgenannten Verbrechen und Lastern nicht müssen zugelassen werden,
halsstarrig zu bejahen, sich nicht schämen. Deswegen dann in
- ↑ Fehlt im Original.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite xxviii. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/28&oldid=- (Version vom 1.8.2018)