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Seite:Hermes 3 267.png

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Theodor Mommsen: Hermes. Zeitschrift für classische Philologie Bd. 3
Bemerkungen zum Decret des Paulus

beabsichtigten weder für sich eine Despotie zu nehmen noch Anderer Despotie zu dulden; gleichmäßige Schutzgewalt über große wie geringe Gemeinden war die Devise ihres Regiments und keineswegs bloß eine Phrase. Ferner ist es einleuchtend, wie das Theilen und Herrschen gerade in diesem Fall sich einander bedingten und welchen festen Anhalt dergleichen befreite Helotengemeinden ihren Befreiern gewähren mussten. – Ungemein verstärkt wurden diese Motive der Dankbarkeit, wenn so verfahren wurde, wie Paullus in diesem Fall verfuhr, indem er das hastensische von den Lascutanern bebaute Gebiet zwar den Hastensern nahm, aber es zum Eigenthum der römischen Gemeinde erklärte, so dass die Lascutaner daran nur dasjenige Recht erhielten, welches dem Privaten am öffentlichen Boden zustehen kann, den Besitz (possidere habereque) bis auf beliebigen Widerruf des Eigenthümers oder, privatrechtlich aufgefasst, des Precarium. Dass dies in unserm Fall geschah, ist zunächst eine meines Erachtens definitive Bestätigung des anderswo von mir behaupteten Satzes, dass der Rechtssatz der Kaiserzeit, alles Provinzialland stehe im Eigenthum des Staates, der älteren Republik unbekannt ist; die Ausnahme, die hier angeordnet wird, bestätigt die Regel. Ob der Besitz ein freier war oder sich Abgaben daran knüpften, ist nicht ausdrücklich gesagt; da indess die Lascutaner, so lange sie Sclaven der Hastenser waren, natürlich diesen in irgend welcher Form Bodenzins gezahlt haben werden, so möchte ich aus dem Stillschweigen schliessen, dass diese Abgabe nicht aufhörte, sondern die Lascutaner als persönlich freie Leute, aber mit ihren bisherigen Lasten unter die stipendiarii der römischen Gemeinde eintraten. Auf jeden Fall stand es derselben frei, das fragliche Gebiet wie einzuziehen, so auch beliebig mit Abgaben zu belegen.

TH. MOMMSEN.