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Bemerkungen zum Decret des Paulus

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Textdaten
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Autor: Theodor Mommsen
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Titel: Bemerkungen zum Decret des Paullus
Untertitel:
aus: Hermes. Zeitschrift für classische Philologie, Band 3, S. 261–267.
Herausgeber: Emil Hübner
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Erscheinungsdatum: 1869
Verlag: Weidmannsche Buchhandlung
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Erscheinungsort: Berlin
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Quelle: DigiZeitschriften, Kopie des Scans auf Commons
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[261]
BEMERKUNGEN ZUM DECRET DES PAULUS.

Dass der in dem vorstehenden Decret genannte L. Aemilius L. f. kein anderer ist als L. Aemilius L. f. Paulus Consul im J. 572 und wieder 586 d. St., haben Longpérier und Renier ohne Zweifel mit Recht angenommen. Die Tafel kann nicht geschrieben sein vor der definitiven Eroberung Spaniens durch die Römer, also nicht vor 548; nach den Schrift- und Sprachformen, insbesondere dem durchgängigen Gebrauch des spitzwinkligen L, nicht später als im sechsten oder allenfalls im Anfang des siebenten Jahrhunderts. Von vornherein also dürfen wir sie mit ziemlicher Bestimmtheit der zweiten Hälfte des sechsten Jahrhunderts zuweisen. Der Statthalter des jenseitigen Spaniens L. Aemilius L. f. kann nicht dem Geschlecht der Lepidi angehören, da diese in der früheren Zeit der Republik des Vornamens Lucius sich durchaus enthalten und ihn erst annehmen zugleich mit den Cognomina der Paulli, entweder in Folge des Aussterbens dieses Zweiges und ihrer Beerbung durch die Lepidi oder auch bloß durch Wiederauffrischung der einem ausgestorbenen Zweig des Gesammtgeschlechts eigenthümlichen Namen nach späterer Sitte. Somit bleiben die Paulli, Papi, Regilli, Scauri; und obwohl unter den Papi eine dem Namen nach geeignete Person sich findet – denn L. Aemilius Papus, Prätor von Sicilien 549 (Liv. 28, 38; Sueton Aug. 1), gestorben 582 (Liv. 42, 28), ist wahrscheinlich der Sohn des gleichnamigen Consuls 529 – und L. Aemilius Regillus Prätor und Flottenführer 564 (Liv. 37, 2 und sonst) und L. Aemilius Scaurus Offizier in demselben Jahr (Liv. 37, 31) wenigstens Söhne eines Lucius gewesen sein können, so sind doch wieder die beiden ersten dadurch ausgeschlossen, dass ihre Provinz nicht das jenseitige Spanien war. Man würde in der That sich der Evidenz verschliessen, wenn man zweifeln wollte an der Identität dieses L. Aemilius L. f. mit dem bekannten [262] Besieger des Perseus, dessen Statthalterschaft im jenseitigen Spanien 563 fg. genügend beglaubigt ist und auf den alle Indicien vollständig zutreffen. – Er war Prätor unter dem Consulat des Glabrio und Nasica, also, da damals das Amtsjahr am 15. März begann (röm. Chron. S. 102), vom 15. März 563 (Varr., v. Chr. 191) bis dahin 564; sodann wurde ihm das Amt auf ein Jahr, also bis zum 14. März 565, verlängert (Liv. 37, 2), währte aber noch über die Zeit, da der ihm bestimmte Nachfolger L. Baebius unterwegs umkam (Liv. 37, 57); vermutlich verging der Sommer, bevor der Ersatzmann P. Junius anlangte (Liv. a. a. 0.). Im Herbst dieses Jahres also scheint er den Befehl abgegeben zu haben. Eine Niederlage desselben berichtet Livius unter dem J. 564, einen Sieg unter dem J. 565; dieser letztere muss ihm den Imperatornamen gebracht haben. Beide wird man in das Jahr vorher setzen dürfen, theils nach dem so eben über des Paullus Amtszeit Bemerkten, theils weil nach Nissens (krit. Untersuch. S. 88) treffender Beobachtung die livianischen Berichte über die Kriegsvorgänge in Spanien zurückgehen auf die an den Senat erstatteten Berichte des Statthalters und also wahrscheinlich sehr häufig unter dem betreffenden Jahr das in der That im vorhergehenden Vorgefallene erzählt wird. Wurde also Paullus im Feldzug 564 Imperator, so kann der 19. Jan. dieses Decrets nur der des Jahres 565 sein.

Nächst der Frage über Urheber und Abfassungszeit dieser Urkunde sind für die öffentlichen Verhältnisse Roms besonders zwei Puncte in derselben von Interesse, die Worte poplus senatusque in dieser ungewohnten Folge und die in das Bodeneigenthum eingreifenden Sätze des Decrets. In beider Hinsicht wird dasselbe erst im Verlauf künftiger Untersuchungen zur vollen Geltung gelangen; hier mögen über beides einige durch diesen Fund veranlasste Bemerkungen Platz finden.

Die Worte populus senatusque Romanus finden sich in dieser Folge und in formelhafter Wendung[1] meines Wissens ausserdem nur ein einziges Mal und zwar bei Augustus in der ancyranischen Urkunde 2, 1: patriciorum numero auxi consul quintum iussu populi et senatus, womit die auf Grund des saenischen Gesetzes von 724 d. St. und eines entsprechenden Senatsbeschlusses [263] im J. 725 erfolgte Allection gemeint ist. Verglichen zu werden verdient indess noch der Vertrag zwischen Rom und Astypalaea vom J. 649 (C. I. Gr. 2485), worin auch die stetige Folge ist ὁ δῆμος καὶ ἡ βουλή. Sonst ist die Folge gewöhnlich die umgekehrte: so in dem Senatsbeschluss, Asklepiades und Genossen betreffend, vom J. 676 (C. I. L. I, 203 Gr. 11): τὴν σύνκλητον καὶ τὸν δῆμον τῶν Ῥωμαίων διαλανβάνειν τὴν τούτων ἐργασίαν καλὴν … γεγονέναι, meines Wissens die einzige Stelle, wo in einer Urkunde aus älterer Zeit überhaupt diese zusammenfassende Ausdrucksweise begegnet; so in den Adressen der Depeschen: consulibus praetoribus tribunis plebis senatui populo plebique Romanae (ad fam. 10, 8 und mit Weglassung der Beamten 10, 35); so bei Cicero, insbesondere auch in den den Philippiken einverleibten Entwürfen zu Senatsbeschlüssen (z. Β. 3, 15. 5, 13, 36. 10, 11. 11, 12. 13, 21, 50); so bei Caesar sowohl in dem Erlass bei Josephus ant. 14, 10, 7 (wo freilich einmal die Worte umgestellt sind) als auch in seinen und seiner Fortsetzer Schriften (bell. civ. 1, 9; Alex. 68); so bei Sallustius (Iug. 9, 2. 21, 4. 104, 5. 111, 1). Dass die Kaiserzeit keine andere Reihenfolge kennt und seit Augustus auch auf Münzen und Inschriften senatus populusque Romanus stehend erscheint, ist bekannt und bedarf keiner Belege.

Dass ein Staat, dessen gleichgestellte Beamte, um ihre Gleichstellung hervorzuheben, dieselbe Inschrift in mehreren Exemplaren mit verschiedener Reihenfolge ausfertigen liessen, auch da, wo es sich um die Reihenfolge zwischen Gemeinde und Gemeinderath handelt, nicht willkürlich verfahren sein wird, unterliegt keinem Zweifel. Aber die diese Redeweise bestimmenden Rücksichten sind mehrfacher Art und es bedarf hier vorsichtiger Erwägung.

Zunächst ist, wo es sich um Beschlüsse und Willensäusserungen überhaupt handelt, der Beschluss der Gemeinde natürlich nicht der des Gemeinderaths, und umgekehrt: beide können wohl dasselbe beschliessen, immer aber besteht jeder Beschluss für sich. Aus diesem Grunde erscheint in der älteren und strengeren Rede überhaupt ein Gesammtwille und eine Gesammterklärung der beiden Versammlungen nicht und um so weniger, als die technischen Bezeichnungen des Beschliessens für beide verschieden sind. Hievon wird allerdings später abgewichen, jedoch im Ganzen nur da, wo es sich um rechtlich gleichgültige Erklärungen handelt: in dem Senatsbeschluss zu Ehren des Asklepiades dankt der Senat für sich und die Gemeinde, [264] die Privilegien aber erkennt er zu nicht für sich und die Gemeinde, sondern in seinem Namen allein: τὴν σύνκλητον καὶ τὸν δῆμον … διαλανβάνειν … δι’ ἣν αἰτίαν τὴν σύνκλητον κρίνειν. Auch bei Cicero, insbesondere in der stehenden Wendung senatui populoque Romano gratum esse, erscheinen die Spuren dieses Unterschiedes, freilich hier schon durch Phrasenwust und Parteitendenz getrübt. Andrerseits kann man vergleichen, dass in der Antwort des Senats an die Tiburtiner (C. I. L. 201), die älter ist als jener Beschluss von 676, der Senat zwar nur seine Ansicht ausspricht, am Schluss aber hinzufügt, er meine, dass auch die römische Gemeinde dieselbe theilen werde. – Dass nun in diesen Fällen der Senat sich zuerst nennt, hat ersichtlich nicht darin seinen Grund, dass er den Rang vor der Gemeinde in Anspruch nimmt, sondern einfach darin, dass die unmittelbare Willenserklärung der mittelbaren und präsumirten schon darum voraufgeht, weil diese auf jener beruht – es ist ganz dasselbe, wie wenn zum Beispiel Caesar sagt (bell. Gall. 1, 35): si id ita fecisset, sibi populoque Romano perpetuam gratiam … cum eo futuram. Gleichartig, wenn auch nicht gleich ist der Grund, weshalb in den Adressen die Gemeinde erst in letzter Stelle erscheint; sie gehen zunächst an die Beamten, durch diese an den Senat und erst in letzter Stelle und zwiefach mittelbar an die Contio.

Beseitigen wir diese Fälle und fassen also diejenigen ins Auge, bei denen die Reihenfolge füglich nur auf der Rangfolge beruhen kann, so wird wohl gesagt werden dürfen, dass im officiellen Sprachgebrauch der Republik die Gemeinde dem Senat, in dem der Kaiserzeit der Senat der Gemeinde von Rechtswegen voranging. Dies bestätigen nach beiden Seiten hin die oben beigebrachten urkundlichen Beweise, unter denen insbesondere der Sprachgebrauch der ancyranischen Urkunde eine nähere Erwägung verdient. Von einem Gemeindebeschluss für sich allein ist nirgend darin die Rede, während häufig, insbesondere bei Ehrendecreten, ein Senatsbeschluss genannt wird, ohne dass der Mitwirkung der Gemeinde Erwähnung geschieht (1, 3. 22. 26. 2, 30. 3, 4. 4, 18. 6, 16. 27). Gemeinde und Rath werden genannt in Bezug auf die oben erwähnte Patricierallection vom J. 725, Rath und Gemeinde theils in Bezug auf die Restitution der Verfassung vom J. 727 und die damit verknüpften Ehrenbezeugungen (6, 15. 19), theils hinsichtlich der Consulwahlen der Söhne Augusts in den J. 748. 751 (3, 1), theils hinsichtlich des im J. 752 ihm ertheilten Titels des Vaters des Vaterlandes (6, 24), wobei übrigens auch [265] noch und zwar an zweiter Stelle der Ritterstand auftritt. Insbesondere kann es nicht zufällig sein, dass in den entscheidenden Worten 6, 14: rem publicum ex mea potestate in senatus populique Romani arbitrium transtuli der Senat an erster Stelle steht; ich finde darin den Beweis, dass Augustus bei dieser ’Wiederherstellung der Verfassung‘ im J. 727 die alte Gemeindesouveränetät formell abschaffte und dem Senat den Vorrang vor den Comitien gab. Nur eine Bestätigung dafür ist es, dass in Beziehung auf jenen Act vom J. 725 die ältere Folge beobachtet wird. Was mit diesem Vorrang des Senats weiter verbunden war, wird anderweitig zu untersuchen sein; höchst wahrscheinlich das Recht, dass der Senat fortan nicht bloß für sich, sondern in formell gültiger Weise für die ganze Gemeinde Beschluss fassen konnte, was denn in nothwendiger und rascher Entwickelung geführt hat zu der völligen Beseitigung der Comitien und zu der Ersetzung der lex durch das senatus consultum, wovon der Beschluss über Vespasians Regierungsantritt den anschaulichsten Beleg giebt. – Dass in dem Sprachgebrauch Ciceros und seiner Zeitgenossen diese Nachstellung der Gemeinde bereits sich vorbereitet, ist ebenso richtig, wie dass auf dem politischen Gebiet die Oligarchie der letzten republikanischen Zeit wenn nicht die caesarische, so doch die augustische Monarchie mit begründet und bestimmt hat; formell aber geht die Verlegung des politischen Schwerpunktes vom Markt, in die Curie unzweifelhaft zurück auf Augustus.

Die Verfügung des Statthalters über das Grundeigenthum im lascutanischen Gebiet nach ihrem materiellen Gehalt hier zu erwägen ist nicht wohl thunlich, da sie in zu verschiedenartige und zum Theil sehr verwickelte Fragen eingreift. Einige Andeutungen mögen genügen, die vielleicht weitere Untersuchungen anregen werden. – Dass die Gemeinde Hasta nicht römischer Gründung ist, sondern Sitz eines alten Landeskönigs, geht nach meiner Meinung für sie aus dem Beinamen regia ebenso sicher hervor wie für Hippo regius und Zama regia. Offenbar entzieht der Spruch des Statthalters den Hastensern einen Theil ihrer Leibeigenen sowohl wie ihres Gebiets, sei es nun auf Grund eines von den Hastensern vollführten oder versuchten Abfalls, sei es aus anderen Erwägungen; auf jeden Fall wird die Auflehnung der Hastenser gegen Rom im J. 568, wenige Jahre nach Erlassung unseres Decrets, die zu einer Niederlage der lusitanischen Schaaren unweit Hasta und zu einer Belagerung der Stadt führten, durch diese Verfügung mit veranlasst sein. Dass die Lascutaner [266] gegenüber der herrschenden Bürgerschaft von Hasta sich in einem nach römischer Auffassung sclavenähnlichen, vermuthlich also in einem Helotenverhältniss befunden haben[2] und vom Statthalter die Freiheit erhalten, ist deutlich gesagt; es regt dies die Frage an, ob dies ein einzelner auf besonderen Motiven beruhender Vorgang oder eine allgemeine Massregel gewesen ist. Die letztere Annahme hat vielleicht größere Wahrscheinlichkeit. Wir kennen wohl von anderen Gemeinden abhängige Districte (vici, castella), wie zum Beispiel die Carner und Cataler nach der bekannten Triestiner Inschrift den Tergestinern unterthänig waren; aber diese Untertänigkeit bestand darin, dass die Hauptgemeinde römisches Bürger-, die abhängige Gemeinde ein niederes, oft das latinische Recht besaß und Abgaben der letzteren in die Kasse der ersteren flossen. Die ehemalige Feldmark solcher abhängiger Gemeinden scheint rechtlich als ager publicus der herrschenden Gemeinde gegolten zu haben, so dass die abhängigen Gemeinden davon die Fruchtquoten an diese zu entrichten hatten, wovon uns der genuatische Schiedsspruch (C. I. L. 199) ein merkwürdiges Beispiel aufbewahrt hat[3]. Andererseits ist es zwar bekannt genug, dass die Gemeinden so gut wie die Privaten Sclaven besitzen konnten; allein eigentliche Leibeigenschaftsverhältnisse, gleich denen der spartanischen Heloten, der thessalischen Penesten, der Colonen der späteren Kaiserzeit, der Leibeigenen des Mittelalters möchten unter der Herrschaft der römischen Bepublik nicht nachzuweisen sein; und da übrigens diese unter verschiedenen Namen und Modalitäten häufig genug sich im Laufe der geschichtlichen Entwickelung einstellen, dürfte dies Fehlen wohl auf römische Prohibition zurückzuführen sein. Auch entspricht ein solches Verfahren der politischen Moral sowohl wie der politischen Klugheit der Römer. Die Römer [267] beabsichtigten weder für sich eine Despotie zu nehmen noch Anderer Despotie zu dulden; gleichmäßige Schutzgewalt über große wie geringe Gemeinden war die Devise ihres Regiments und keineswegs bloß eine Phrase. Ferner ist es einleuchtend, wie das Theilen und Herrschen gerade in diesem Fall sich einander bedingten und welchen festen Anhalt dergleichen befreite Helotengemeinden ihren Befreiern gewähren mussten. – Ungemein verstärkt wurden diese Motive der Dankbarkeit, wenn so verfahren wurde, wie Paullus in diesem Fall verfuhr, indem er das hastensische von den Lascutanern bebaute Gebiet zwar den Hastensern nahm, aber es zum Eigenthum der römischen Gemeinde erklärte, so dass die Lascutaner daran nur dasjenige Recht erhielten, welches dem Privaten am öffentlichen Boden zustehen kann, den Besitz (possidere habereque) bis auf beliebigen Widerruf des Eigenthümers oder, privatrechtlich aufgefasst, des Precarium. Dass dies in unserm Fall geschah, ist zunächst eine meines Erachtens definitive Bestätigung des anderswo von mir behaupteten Satzes, dass der Rechtssatz der Kaiserzeit, alles Provinzialland stehe im Eigenthum des Staates, der älteren Republik unbekannt ist; die Ausnahme, die hier angeordnet wird, bestätigt die Regel. Ob der Besitz ein freier war oder sich Abgaben daran knüpften, ist nicht ausdrücklich gesagt; da indess die Lascutaner, so lange sie Sclaven der Hastenser waren, natürlich diesen in irgend welcher Form Bodenzins gezahlt haben werden, so möchte ich aus dem Stillschweigen schliessen, dass diese Abgabe nicht aufhörte, sondern die Lascutaner als persönlich freie Leute, aber mit ihren bisherigen Lasten unter die stipendiarii der römischen Gemeinde eintraten. Auf jeden Fall stand es derselben frei, das fragliche Gebiet wie einzuziehen, so auch beliebig mit Abgaben zu belegen.

TH. MOMMSEN.

  1. Denn Stellen wie Sallust Iug. 41, 2: ante Carthaginem deletam populus et senatus Romanus placide … inter se rem p. tractabant kommen nicht in Betracht.
  2. Δούλους ἐπὶ τακτοῖς τισιν nennt die Heloten Ephoros (bei Strabon 8, 5, 4 p. 365), Λακεδαιμονίων δούλονς τοῦ κοινοῦ Pausanias 3, 20, 6, μεταξὺ έλευθέρων καὶ δούλων Pollux 3, 83. Diese Bezeichnungen passen gewiss im Allgemeinen auch auf diese ’Sclaven‘ der Hastenser, da dieselben erscheinen als ein bestimmtes Landgebiet dauernd im Besitz habend (possidebant) und einen Flecken (oppidum) bewohnend.
  3. Ein analoger Vorgang dieser Art ist die von Caesar veranlasste Ueberweisung der Boier an die Haeduer (quos … Haeduis attribuerat' Caesar bell. Gall. 7, 9), welche ihnen Land zutheilen (a. a. O. 1, 28) und dafür von ihnen Abgaben ziehen (stipendiarii Haeduorum: a. a. O. 7, 10). Später erhalten sie gleiches Recht mit den Haeduern (a. a. O. 1, 28) und nehmen dann auch Theil an dem Aufstand unter Vercingetorix (a. a. O. 7, 75).