Theodor Mommsen: Hermes. Zeitschrift für classische Philologie Bd. 3 Bemerkungen zum Decret des Paulus | |
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gegenüber der herrschenden Bürgerschaft von Hasta sich in einem nach römischer Auffassung sclavenähnlichen, vermuthlich also in einem Helotenverhältniss befunden haben[1] und vom Statthalter die Freiheit erhalten, ist deutlich gesagt; es regt dies die Frage an, ob dies ein einzelner auf besonderen Motiven beruhender Vorgang oder eine allgemeine Massregel gewesen ist. Die letztere Annahme hat vielleicht größere Wahrscheinlichkeit. Wir kennen wohl von anderen Gemeinden abhängige Districte (vici, castella), wie zum Beispiel die Carner und Cataler nach der bekannten Triestiner Inschrift den Tergestinern unterthänig waren; aber diese Untertänigkeit bestand darin, dass die Hauptgemeinde römisches Bürger-, die abhängige Gemeinde ein niederes, oft das latinische Recht besaß und Abgaben der letzteren in die Kasse der ersteren flossen. Die ehemalige Feldmark solcher abhängiger Gemeinden scheint rechtlich als ager publicus der herrschenden Gemeinde gegolten zu haben, so dass die abhängigen Gemeinden davon die Fruchtquoten an diese zu entrichten hatten, wovon uns der genuatische Schiedsspruch (C. I. L. 199) ein merkwürdiges Beispiel aufbewahrt hat[2]. Andererseits ist es zwar bekannt genug, dass die Gemeinden so gut wie die Privaten Sclaven besitzen konnten; allein eigentliche Leibeigenschaftsverhältnisse, gleich denen der spartanischen Heloten, der thessalischen Penesten, der Colonen der späteren Kaiserzeit, der Leibeigenen des Mittelalters möchten unter der Herrschaft der römischen Bepublik nicht nachzuweisen sein; und da übrigens diese unter verschiedenen Namen und Modalitäten häufig genug sich im Laufe der geschichtlichen Entwickelung einstellen, dürfte dies Fehlen wohl auf römische Prohibition zurückzuführen sein. Auch entspricht ein solches Verfahren der politischen Moral sowohl wie der politischen Klugheit der Römer. Die Römer
- ↑ Δούλους ἐπὶ τακτοῖς τισιν nennt die Heloten Ephoros (bei Strabon 8, 5, 4 p. 365), Λακεδαιμονίων δούλονς τοῦ κοινοῦ Pausanias 3, 20, 6, μεταξὺ έλευθέρων καὶ δούλων Pollux 3, 83. Diese Bezeichnungen passen gewiss im Allgemeinen auch auf diese ’Sclaven‘ der Hastenser, da dieselben erscheinen als ein bestimmtes Landgebiet dauernd im Besitz habend (possidebant) und einen Flecken (oppidum) bewohnend.
- ↑ Ein analoger Vorgang dieser Art ist die von Caesar veranlasste Ueberweisung der Boier an die Haeduer (quos … Haeduis attribuerat' Caesar bell. Gall. 7, 9), welche ihnen Land zutheilen (a. a. O. 1, 28) und dafür von ihnen Abgaben ziehen (stipendiarii Haeduorum: a. a. O. 7, 10). Später erhalten sie gleiches Recht mit den Haeduern (a. a. O. 1, 28) und nehmen dann auch Theil an dem Aufstand unter Vercingetorix (a. a. O. 7, 75).