Theodor Mommsen: Hermes. Zeitschrift für classische Philologie Bd. 3 Bemerkungen zum Decret des Paulus | |
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die Privilegien aber erkennt er zu nicht für sich und die Gemeinde, sondern in seinem Namen allein: τὴν σύνκλητον καὶ τὸν δῆμον … διαλανβάνειν … δι’ ἣν αἰτίαν τὴν σύνκλητον κρίνειν. Auch bei Cicero, insbesondere in der stehenden Wendung senatui populoque Romano gratum esse, erscheinen die Spuren dieses Unterschiedes, freilich hier schon durch Phrasenwust und Parteitendenz getrübt. Andrerseits kann man vergleichen, dass in der Antwort des Senats an die Tiburtiner (C. I. L. 201), die älter ist als jener Beschluss von 676, der Senat zwar nur seine Ansicht ausspricht, am Schluss aber hinzufügt, er meine, dass auch die römische Gemeinde dieselbe theilen werde. – Dass nun in diesen Fällen der Senat sich zuerst nennt, hat ersichtlich nicht darin seinen Grund, dass er den Rang vor der Gemeinde in Anspruch nimmt, sondern einfach darin, dass die unmittelbare Willenserklärung der mittelbaren und präsumirten schon darum voraufgeht, weil diese auf jener beruht – es ist ganz dasselbe, wie wenn zum Beispiel Caesar sagt (bell. Gall. 1, 35): si id ita fecisset, sibi populoque Romano perpetuam gratiam … cum eo futuram. Gleichartig, wenn auch nicht gleich ist der Grund, weshalb in den Adressen die Gemeinde erst in letzter Stelle erscheint; sie gehen zunächst an die Beamten, durch diese an den Senat und erst in letzter Stelle und zwiefach mittelbar an die Contio.
Beseitigen wir diese Fälle und fassen also diejenigen ins Auge, bei denen die Reihenfolge füglich nur auf der Rangfolge beruhen kann, so wird wohl gesagt werden dürfen, dass im officiellen Sprachgebrauch der Republik die Gemeinde dem Senat, in dem der Kaiserzeit der Senat der Gemeinde von Rechtswegen voranging. Dies bestätigen nach beiden Seiten hin die oben beigebrachten urkundlichen Beweise, unter denen insbesondere der Sprachgebrauch der ancyranischen Urkunde eine nähere Erwägung verdient. Von einem Gemeindebeschluss für sich allein ist nirgend darin die Rede, während häufig, insbesondere bei Ehrendecreten, ein Senatsbeschluss genannt wird, ohne dass der Mitwirkung der Gemeinde Erwähnung geschieht (1, 3. 22. 26. 2, 30. 3, 4. 4, 18. 6, 16. 27). Gemeinde und Rath werden genannt in Bezug auf die oben erwähnte Patricierallection vom J. 725, Rath und Gemeinde theils in Bezug auf die Restitution der Verfassung vom J. 727 und die damit verknüpften Ehrenbezeugungen (6, 15. 19), theils hinsichtlich der Consulwahlen der Söhne Augusts in den J. 748. 751 (3, 1), theils hinsichtlich des im J. 752 ihm ertheilten Titels des Vaters des Vaterlandes (6, 24), wobei übrigens auch