IV. Vertragliche Rechtsverhältnisse des Künstlers.
A. Rechtsverhältnis zwischen dem Künstler einerseits und Käufer oder Auftraggeber andererseits.
(Im folgenden wird das Bürgerliche Gesetzbuch mit B.G.B., das Handelsgesetzbuch mit H.G.B. bezeichnet.)
Die wirtschaftliche Verwertung der Künstlerarbeit geschieht entweder in der Weise, daß der Künstler ohne Auftrag arbeitet und erst für sein fertiges Werk einen Kaufliebhaber sucht, oder er arbeitet nach einem bestimmten ihm erteilten Auftrag.
Im ersteren Falle ist das entstehende Rechtsverhältnis zwischen dem Liebhaber und Künstler ein Kauf, der in den §§ 433–515 des deutschen B.G.Bs. geregelt ist, im letzteren Falle ein Werkvertrag nach § 631–651 des B.G.Bs.
Die kurze Verjährungsfrist gewerblicher Forderungen findet keine Anwendung auf den Künstler.
Es sei hier hervorgehoben, daß die Forderungen der Kaufleute, Handwerker und sonstiger Gewerbetreibender in kurzer Frist verjähren, und zwar vom Ende des Jahres, in welchem die Lieferung erfolgte, an gerechnet, in zwei Jahren, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt ist, in welchem Falle sie in vier Jahren verjähren.
Zu diesen Forderungen mit kurzen Verjährungsfristen gehören nach § 196, Nr. 1 B.G.B.[WS 1] auch die Forderungen des Kunsthändlers und
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: § 190, wohl gemeint: § 196
Hermann Drahten: Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers. Seemann, Leipzig 1908, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hermann_Drahten_Der_Rechtsschutz_des_bildenden_K%C3%BCnstlers_1908.pdf/79&oldid=- (Version vom 30.1.2021)