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Seite:Heft30VereinGeschichteDresden1926.djvu/10

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auch die Erhaltung der Ordnung, den Schutz des Eigentums in die Hände des Bürgertums selbst. Nur konnte man freilich das Bürgertum nicht – und dieses auch nicht sich selbst – vor dem Eindringen staatsauflösender neuer Schwarmgedanken schützen: denn eben dies Bürgertum war ja der stets bereite und fruchtbare Boden für alle Zeitgedanken. Und so mußte es kommen, daß in den Maitagen von 1849 das bewaffnete Bürgertum, selbst von widerstreitenden Gedanken zerrissen, sich als stumpfe Waffe erwies und keinerlei Schutz für die bedrohte Ordnung bot; daß also der Sinnspruch, womit der kommunalgardenfreundliche Verfasser eines Buches über die sächsischen Kommunalgarden, H. C. F. von Nostitz, den Buchtitel schmückte: „Bürgerbewaffnung ist die unfehlbarste, unter allen Umständen zuverlässigste Stütze von Ordnung und Recht im Staate“, unter gefahrvollen Umständen auf ernste Probe gestellt, elend zuschanden wurde.