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Seite:Heft29VereinGeschichteDresden1921.djvu/57

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gewogen waren und als Reichserzmarschälle „derer Trompeter Obriste Patrone und Richter“[1] nicht gewillt waren, die von ihnen bestätigten Privilegien schmälern zu lassen.

Die Kameradschaft wachte auf Grund ihrer Artikel nicht nur gegenüber den bürgerlichen Musikern über die Wahrung ihrer Rechte, sondern sie hielt auch auf strengste Innehaltung derselben beim Militär. Am 10. Juni 1747 wurden die Herren Offiziere an folgenden Abschnitt der Kaiserlichen Privilegien erinnert: „. . . Wobey solle kein Obrister, Rittmeister oder Befehlshaber, wie leyder eine Zeit im Schwange gegangen, einen Trompeter oder Heerpaucker brutalerweiß übel tractiren, verschämen, ja sogar durch übermäßiges Cüraßtragen zur Blutstürzung verleiten, wodurch einer der Kunst völlig beraubet oder knechtliche Arbeit vorschreiben, auch nicht ohne erhebliche Ursache oder gar ohne Bezahlung aus dem Dienst werffen, sondern solchen, wie es Uralters gebräuchlich, gleich einem ehrlichen Officier halten und paßiren lassen . . .“[2] Am 6. April 1754 erinnert Generalfeldmarschall Graf Rutowski die Generäle von Arnim und Baron von Rochow an denselben Artikel und fügt dazu: „Da über dieses, nach dem Dienst-Reglement der Cavallerie, eben in Ansehung sothaner Privilegien, die Trompeters von der Authorität des Wachtmeisters ausgeschlossen sind, fölglich bey Vergehungen im Dienste und übrigen Excessen, einzig und allein der Correction und Bestraffung des Officiers unterworffen sind; So sollen auch diese letztern in beyden Fällen durch unvorsichtiges Fuchteln mit dem Degen (als wodurch ein Trompeter gar leicht auf seine Lebenszeit zu Fortsetzung der erlernten Kunst untüchtig gemacht werden kan) die Trompeter und Paucker nach Gutdünken sogleich selbst abzustraffen, vor das künfftige nicht mehr befugt, vielmehr verbunden seyn, einen inn- oder außer dem Dienste excedirenden Trompeter und Paucker bloß zu arretiren, worauf er denn, nach Beschaffenheit derer Umstände und des Verbrechens, wenn solches arbitrair zu bestraffen wäre, mit Arrest, allenfalls bey Wasser und Brod, auf Befehl des Compagnie-Commandanten, oder wenn der Exceß und Verbrechen darnach beschaffen, auf vorhergehende Übersendung zum Staabe, nach Cognition derer Regiments-Gerichten mit Arrest, Creutzweißschließen, bey Wasser und Brod, Pfahl-Stehen u. s. w. zu belegen ist. In größern und Capital-Verbrechen hingegen bleibet er ohnedieß der Bestraffung nach Militair- und Criminalgesetzen unterworffen.“ Sollte aber ein Trompeter oder Pauker mit einem „Lauff-Paß“ vom Regiment weggeschickt werden, so ist vom Auditeur Meldung an den Oberhoftrompeter zu erstatten, damit er von der Kameradschaft den Privilegien gemäß bestraft werden


  1. Kgl. Oberhofmarschallamt, Acta, die Hoftrompeter betr. 1715–1840. K. XII. 21. S. 31.
  2. Ebenda, S. 19. – Altenburg, S. 54.