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Seite:Heft29VereinGeschichteDresden1921.djvu/53

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den obersten Trompeter jedes Ortes und zwei „Mitconsorten“. Jeder Teilnehmer hat 1 Gulden zu erlegen, „davon alle Quatember in honorem Sancti Gabrielis Archangeli, als unsers Patroni, in der Kayserlichen Residentz pro defunctis ein Seel-Amt, hingegen für die Lebendigen und ihrem Wohlstand ein Lob-Amt verrichtet, oder aber, wie es irgend andrer Chur- und Fürsten-Höfe Gelegenheit und Devotion mit sich bringet“. Die Dresdner Kameradschaft war die „Oberkameradschaft“, „daher lassen auch andere Chur- und Reichsfürsten in streitigen Fällen unter ihren Trompetern es auf das Erkenntniß der Obercameradschaft ankommen . . . . Und diese Obergerichtsbarkeit erstreckt sich nicht allein über alle Hoftrompeter und Paucker an Chur- und Fürstlichen Höfen, sondern auch über alle Kunstverwandte bey Reichsarmeen und Reichsversammlungen, auch in Reichsstädten“[1]. Der Kurfürst von Sachsen war als „Obrister Patron“ zugleich auch oberster Richter.

Die Artikel von 1653 blieben mit wenig Änderungen in Geltung bis zum Jahre 1831, bis zur Aufhebung des Zunftzwanges. Noch viermal erhielten sie die kaiserliche Bestätigung: 1706 durch Joseph I., am 15. Oktober 1715 durch Karl VI., am 10. Juni 1747 durch Franz I., 1767 durch Joseph II., und sechs Kurfürsten von Sachsen „confirmirten allergnädigst die Freyheitsbriefe oder Reichsprivilegien“: 1658 Johann Georg II. als Verwalter des Reichsvicariats, 1683 Johann Georg III., 1692 Johann Georg IV., 1709 Friedrich August I., 1734 Friedrich August II., 1769 Friedrich August III. Die kaiserliche Bestätigung sollte nicht bloß von den Wiener Trompetern allein ausgewirkt werden, „sondern die Churfürstlich Sächsischen Trompeter sollten ein paar Deputatos ihres Mittels nach Wien mit denen Churf. Sächsischen Intercessionalibus schicken“. Außerdem galt die Bestimmung, „daß diese Churf. Sächs. Intercessio nicht durch den Gesandten in Wien allein angebracht, sondern ein besonderes Handschreiben an Kayserliche Majestät, wie es vom König Augusto II. zweymahl geschehen, abgelassen werde“. Das ist ein Vorrecht der Hof- und Feldtrompeter, wie es kein andrer Stand des Reiches besaß, und spricht für eine Wertschätzung der Trompeterkunst, daß alle Verkleinerungsversuche derselben, wie sie verschiedentlich vorgekommen sind, verstummen müssen[2]. – Damit die Rechte der Hoftrompeter und ihrer Kunstverwandten von jedermann genau beachtet würden, erließen die fürstlichen Schutzherren von Zeit zu Zeit Mandate, sog. Inhibitions-Mandate wegen des unbefugten Trompetenblasens und Heerpaukenschlagens. Solche ergingen am 10. Juni 1650, 7. März 1661, 1711, 17. Dezember 1736, 1804. – Die Kaiserlichen Privilegien des 17. Jahrhunderts wurden grundlegend für die Entwicklung der Trompeter-Kameradschaften


  1. Fürstenau, S. 31.
  2. Kgl. Oberhofmarschallamt, Acta, die Hoftrompeter betr. 1715–1840. K. XII. 21. S. 37.