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Seite:Heft29VereinGeschichteDresden1921.djvu/48

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(Tola), Benedick (Tola), Mattias (Besozzi), Quirin (Tola), Zacharias (der neue Zinkenbläser). Die Niederländische Kantorei bestand aus dem „Capelmeister, Valerianus, Johan Bassan, Anthoni von Terffis (=Tarvis), Behemen“[1]. 9 Hoftrompeter und ein Trompeter-Scholar standen mithin in des Herzogs Diensten und erhielten 1167 Gulden 3 Groschen Besoldung. ( „Cantorei vnd wellisch 3039 fl 16 Gr 7 ₰.“)[2] Kurz nach Moritz’ Tode zählen zum Hofgesinde 8 Trompeter und der Heerpauker, die dem Hofmarschall Heinrich von Schönberg unterstanden. (4. Oktober 1553.)[3] In dieser Zeit haben sich auch die Stände des „Heiligen Römischen Reiches“ mit den „Trummetern und Spielleuten“ beschäftigt. Der Reichstag zu Augsburg, 1548, beschloß im XXIX. Artikel der „Römischen Kayserlichen Majestät Ordnung und Reformation guter Polizei . . . Von Pfeiffern und Boten“: „Item, ein jeglicher Fürst und Obrigkeit soll ihren Pfeiffern, Trummetern, Spielleuten etc. verbieten und ernstlich darüber halten, daß sie hinfürter andere Leut außerhalb ihrer Unterthanen, da sie es leyden mögen, um Opffer-Geld, Trinck-Geld oder Gaben unbesucht lassen, und ihnen auch solche in ihre Pflicht einbinden.“ Der XXXVII. Artikel „Von Handwercks-Söhnen, Gesellen, Knechten und Lehr-Knaben“ aber bestimmte: „[Wir] setzen, ordnen und wollen demnach, daß die Leineweber, Barbierer, Schäfer, Müller, Zöllner, Pfeiffer, Trummeter, Bader und die, deren Eltern, davon sie geboren sind, und ihre Kinder, so sie sich ehrlich und wol gehalten haben, hinführo in Zünfften, Gaffeln, Ämter und Gilden keineswegs außgeschlossen, sondern wie andere redlich Handwercker auffgenommen und dazu gezogen werden sollen, was aber außerhalb der jetzt gemelten, andere gemeine Handwercker belangt, in denen wollen wir den Obrigkeiten Ordnung und Satzung, nach eines jeden Landes Gelegenheit zu machen, hiermit befohlen und auffgeleget haben[4].“ Dieselben Artikel lesen wir auch in dem Reichstagsabschied von Frankfurt a. M., 1577. Aus den Verordnungen geht hervor, daß den Handwerkern minderen Ranges und ihren Kindern die Aufnahme in eine Zunft ferner nicht vorenthalten werden darf, auch den Trompetern nicht. Doch kann es sich nur um wandernde Musiker handeln, auf zunftmäßig ausgebildete und bei Hofe angestellte Trompeter keineswegs. Wie könnten solche sonst fürstliche Lehen empfangen (s. o. Anno 1480) oder Hausbesitzer in einer Stadt wie Dresden (Anno 1498) werden!

Aus der Zeit Kurfürst Augusts besitzen wir eine große Anzahl von Angaben über die Hoftrompeter, so daß ein genaueres Bild über ihre Stellung und Tätigkeit am Dresdner Hofe entworfen werden kann. Ihre Kunst muß weithin in Ansehen gestanden


  1. Loc. 8678. Allerley Ausgaben . . .
  2. Loc. 7344. Cammer-Rechnungen de anno 1544–1600.
  3. Neues Archiv XIV, S. 179.
  4. Lünig, Reichstagsabschiede. S. 602. 605.