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Seite:Heft28VereinGeschichteDresden1920.djvu/18

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Verfügungen und nach notariellen Vorschriften „taxato“ übernommen hatte, um sie zu vertreiben. Er selbst hatte mit leinenen Waren gehandelt und besaß keine Kenntnis, ob die ihm anvertrauten Waren englischen Ursprungs waren oder nicht. Infolgedessen wandte er sich[1] an den Rat und bat diesen, seinen Vorrat daraufhin prüfen zu lassen. Er wollte sein Gewissen nicht verletzen und sich nicht eines Ungehorsams gegen das „allerhöchste Anbefehlniß“ schuldig machen. Die Kaufleute Christian Friedrich Siepmann und Karl August Schönherr wurden beauftragt, diese Sichtung vorzunehmen.[2]

Außerdem wurde noch 12 „in hiesigen Buden mit Schnittwaren“ handelnden Kaufleuten befohlen, Verzeichnisse ihrer englischen Waren zu entwerfen, „ohnerachtet ihr Handel nur unbedeutend ist.“

Indes nicht nur die der englischen Textilindustrie entstammenden Erzeugnisse wurden verfolgt. Auch gegen die Kolonialwaren, die durch den englischen Handel nach Europa gebracht zu werden pflegten, richtete sich das kaiserliche Reskript. Der höhere Zoll, der von ihnen nunmehr gefordert wurde, sollte nachträglich von den in Dresden schon vorhandenen ebenfalls erhoben werden. Zu diesem Zwecke mußten Läden und Niederlagen, die diese Waren führten, gleichfalls versiegelt werden. Die darüber in den Akten enthaltenen Nachweise sind nicht deutlich. Ein Verzeichnis wies 21 Kaufleute in Dresden nach, die mit Kolonialwaren handelten, deren Niederlagen mithin am 4. und 5. November unter Siegel hatten genommen werden müssen. Diese wurden am 6. November nachmittags 4 Uhr in einer auf dem Rathause stattfindenden Versammlung belehrt, daß sie Spezifikationen der von ihnen geführten Vorräte abzugeben hätten, worauf man ihnen die Entsiegelung und freie Veräußerung und Verfügung über ihre Waren wieder glaubte in Aussicht stellen zu können. Voraussetzung für das letztere war allerdings, daß sie die Mehrbeträge an Zoll entrichtet oder genügende Sicherheit, daß sie sie bezahlen würden, gestellt hätten. In dieser Beziehung hatte man vorher sich die Zweifel, die in Bezug auf den weiteren Vertrieb von Kolonialwaren entstanden waren, beseitigen lassen. Ein königliches Reskript vom 5. November 1810 hatte verfügt, daß die Kaufleute, nachdem sie die Zölle bezahlt haben würden, über ihre Waren frei verfügen durften.

Ein zweites Verzeichnis, das die Namen von 24 Kaufleuten aufweist, nennt diejenigen, von denen keine schriftliche Deklaration gefordert worden sei. Es sind in ihm andere Persönlichkeiten als in dem Verzeichnis derer nachgewiesen, die auf das Rathaus entboten worden waren, vielleicht die Inhaber kleinerer Läden, die etwa nur neben anderer Ware auch Kolonialwaren führten. Bei sechs Namen steht am Schlusse, daß sie gar keine Kolonialwaren oder


  1. 4. November 1810
  2. 6. November 1810