Allein dem Soldaten sind Wohnung und Lager zu geben, nicht dessen Weib und Kindern; Weibspersonen sind nicht zu dulden; die Soldaten sollen sich still und friedlich verhalten und niemand hinderlich und beschwerlich sein, sollen sich auch der Gotteslästerung enthalten; ungeladen sollen sie nicht zu Hochzeiten kommen und sich in den Tanz mengen, weder Speise noch Trank erdrohen; unter den Toren sollen sie nichts von den Wagen oder sonst etwas nehmen.
Trotzdem zeigten sich bald allerhand Mißstände, über die der Rat dem Kurfürsten klagend Bericht erstattete. Die Offiziere hatten mehr Troßbuben und Pferde mitgebracht, als ihnen der Rolle nach zustand, so daß 1000 Personen und 134 Pferde über die vorgeschriebene Zahl bei der Bürgerschaft in Quartier lagen. Sie wetterten über ungenügendes losament und schlechte Kost, verlangten von den Wirten nach Belieben Wein und Bier und preßten diese, für sie Gastereien auszurichten. Und was bei den Offizieren Brauch war, das übten die Mannschaften erst recht und forderten von ihren Wirten reichlich Kost nach Gutdünken[1]. Schließlich wurde der Kurfürst vom Rate um eine Verordnung gebeten (8. IX. 1632), worin festgelegt sein sollte, was jeder Offizier und gemeine Soldat zum täglichen Unterhalt beanspruchen könnte. Johann Georg kam dem Wunsche nach[2]. Laut dieser Verpflegungsordnung konnten fordern:
Rittmeister | 6 Essen, Käse, Brot, Tischtrunk Bier |
Hauptmann |
Leutnant | 4 Essen nebst Tischtrunk Bier |
Fähnrich |
Führer, Fourierer, | 3 Essen nebst 4 Kannen Bier des Tages (Essen bestehend aus: Suppe – Gericht Fleisch und Zugemüse – Käse, Butter).
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Feldwebel, gemeiner | |
Webel, Reiter |
gemeiner Knecht zu | 2 lb Brot, 2 lb Fleisch, 3 Kannen Bier. |
Fuß, Dragoner |
Ernst Sparmann: Dresden während des 30jährigen Krieges. i. A. des Verein für Geschichte und Topographie Dresdens und seiner Umgebung, Dresden 1914, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft24VereinGeschichteDresden1914.pdf/65&oldid=- (Version vom 30.1.2024)