Drey Groschen von einem offenen Edict anzuschlagen, wo es bräuchlich ist, und also herkommen.
Drey Groschen dem Land-Knecht von einer Peinlichen Citation, in loco delicti anzuschlagen.
Moderation in specie, was von iedem Ampt genommen werden soll; Ampt Dreßden:
Ein Groschen von einem Gut zu leihen, es sei theuer oder wohlfeil. Und
Ein Groschen vom zu verschreiben.
Vor Ablesung eines Patents wegen Verkaufs von Mobilien vor der Kirche, oder sonst
Vor die Registratur über das beschehene mündliche Ausruffen, wo es neben der Affixion geschieht
Vor die Notiz wenn ein Requisitions Schreiben in Zeitungen bekannt gemacht wird,
Als so viel auch in andern Fällen, da dergleichen Notifikation vonnöthen, zu entrichten.
Eine Edictal-Citation anzuschlagen und wieder abzunehmen, vor beydes
Ein Hauß oder Guth auszuruffen, und Relation davon zu thun, jedesmahl
Ein Subhastations-Patent anzuschlagen, und wieder abzunehmen, vor beydes
Eine peinliche Edictal-Citation anzuschlagen und wieder abzunehmen
Es hat Paul Jacob Marperger wegen der hiebevor von ihm in Vorschlag gebrachten Addreß-Comptoirs abermals . . Erinnerung gethan. Nachdem Wir Uns nun hierauf, sowohl euren dießfalls
- ↑ Akten des H. St. A. 30501. 1715.
Walter Schöne: Die Anfänge des Dresdner Zeitungswesens im 18. Jahrhundert. i. A. des Verein für Geschichte Dresdens, Dresden 1912, Seite 117. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft23VereinGeschichteDresden1912.pdf/133&oldid=- (Version vom 12.2.2024)