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Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/60

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darüber an, es sei ihm, während der Herzog Moritz in Frankreich war, „eine wilchure, wie wir vns hinfürder vnsers Hantwergs halben verhalten sollen, mit gefängnus vnd mit wasser vnd brott eingedrungen worden“. Der Rat freilich bestreitet das in einer Eingabe an den Kurfürsten von demselben Jahr[1].

Die „Ordnungen“, die seitdem im 16. und 17. Jahrhundert gegeben wurden, sind keine vollständigen Innungsordnungen, sondern, gleich den vorhergenannten Bäckerordnungen, nur gewerbepolizeiliche Bestimmungen über Schlachten und Fleischverkauf, die in den Fleischbänken ausgehängt wurden. Zum ersten Mal sind wahrscheinlich die Hauptbestimmungen im Jahre 1565 auf einer „Tafel“ kurz zusammengestellt worden[2]. Neue über die Fleischer einlaufende Klagen veranlaßten den Rat, um ihrem Eigennutz zu wehren und das „armuth“ vor Übervorteilung zu schützen, diese „Ordnung“ in erweiterter Form den Handwerksmeistern am 27. Februar 1570[3] von neuem zu übergeben. Obwohl sie von den entsprechenden Bestimmungen der früheren Ordnungen (1544) nur wenig abwich, fügten sich die Fleischer erst der Anordnung, sie in die Bänke zu hängen, als der Rat mit einer Strafe von 50 Gulden und mit Gefängnis drohte. Doch wandten sie sich nun an den Kurfürsten, worauf eine Abschrift „gegen Hoff“ gegeben und die Artikel von den kurfürstlichen Räten im Beisein des Rates und aller Fleischhauer beraten wurde. Zum Vorteil der Fleischer sprang dabei nichts heraus. Denn die neue auf Befehl des Kurfürsten August vom Rat am 9. März 1574 vollzogene Konfirmation zeigt nur unwesentliche Änderungen[4]. Am 17. März 1597 ließ endlich der


  1. RA C. XXXVI. 35m.
  2. RA C. XXXVI. 6. Bl 67 findet sich eine Abschrift der ältesten „Taffell den Fleischern in die Banck gehangen“, die bezeichnet ist als Abschrift, „derer Puncten, so auf der Fleischauer Erinnerungs Taffell vor Alter hero in die Fleischbäncke verordent gewesen ist, auß Herrn Michaël Weißens, weiland gewesenen Obern Stadtschreibers alhier zue Dreßden Gottseeligen mit eigener dieses orttes seher wohl bekantter Handt geschriebenen“.
  3. RA C. XVI. 52f. Bl. 207–209 und C. XXXVI. 35m. Bl. 206–209
  4. Trotz der Änderungen blieb der Schluß und das Datum von 1570 stehen; der Rat setzte nur einen Eingang vor und fügte eine Bestätigung in der üblichen Form mit dem neuen Datum zum Schluß an. RA C. XXXVI. 35m. Bl. 228–234. HStA Akta, die Handwerker und Inn. z. Dr. betr. 1524–1702. Loc. 9838. Bl. 8 flg; in letzterem Aktenstück sind sogar zwei Punkte, in denen nach den andern Abschriften Änderungen vorgenommen waren, unverändert geblieben.