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Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/308

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5, 1631 und 1634 keiner (4 gestorben). Daß es 1654 noch nicht viel wieder gab, zeigt die damals ausgesprochene Absicht, sich in die Kramerinnung begeben zu wollen; 1699 7. Korduanmacher. „Anfänglich“ nur ein Meister, Caspar Lucas, dann noch dessen Sohn, Tobias Lucas, sowie Christof Hübener und Peter Koch, so daß 1626 „seit etlichen Jahren“ 4 Meister waren[1]; 1630[2] 3, 1631 4, 1634 2, 1700[3] 6. Dazwischen muß ihre Zahl stärker geworden sein; nach einem Bericht des Rates war der Gebrauch des Korduanleders 1700 nicht mehr so üblich wie früher und deshalb nur noch die genannte Zahl der Korduanmacher vorhanden.

Die in älterer Zeit bestehenden Badestuben behandelt Richter[4] so ausführlich, daß es hier unnötig erscheint, auf jene Zeit einzugehen, wo eine Baderinnung noch nicht bestand. Hatten im 15. Jahrhundert zeitweise mehrere Badestuben in Neudresden bestanden, so gab es im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts in Neu- und Altdresden mit wenig Ausnahmen nur je eine Badestube, die dem Rat gehörte[5].

Vorübergehend nur ist im 17. Jahrhundert die Zahl durch Privatbadestuben überschritten worden. Kurz nach 1609, wo es sicher in beiden Stadtteilen nur zwei gab, da die Barbiere, ohne Namen zu nennen, gegen das Kurieren und Heilen der zwei Bader in Alt- und Neudresden Einspruch erheben[6], muß sich ein zweiter Bader in Neudresden, Knöpfel, Knöfel oder Knopf, niedergelassen haben. 1614[7] wird er zum ersten Mal genannt, dann noch 1616 und 1618[8], nachher kommt sein Name nicht wieder vor. Vielleicht ist er identisch mit Bongratz Knott, der 1630 die Altdresdner Baderei in Pacht hatte[9]. Unter der Vollmacht, die am 4. Februar 1628 die gesamten Bader des Landes dem Neudresdner Meister wegen Erlangung der ersten Konfirmation übertragen, ist der Altdresdner Bader als einziger Dresdner unterschrieben.


  1. Eingang und Schluß der Ordnung von 1626.
  2. RA Kord. 4b.
  3. RA Gerber 16.
  4. Besonders II, S. 223 flg., doch auch an anderen Stellen; vgl. III, S. 44.
  5. Es ist im vorigen Kapitel gezeigt, wie es im allgemeinen eine Gerechtigkeit wurde, daß keine neuen Badestuben eingerichtet werden durften.
  6. RA Bader 11. Bl. 25 und HStA Loc. 9837. Irrung. zw. Barb. und Badern. Bl. 65b.
  7. RA Bader 11.
  8. RA Bad. 43 und 44; der Ratsbader kann es nicht sein, da das damals Wolf Ebner (RA Bader 43) und nachher Hörnlein war.
  9. RA Bader 44b.