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Buchhandlung ohne ihren und ihrer Erben Konsens und Vorwissen allhier aufgerichtet werden dürfe. Ihre Bitte, bei der ein sechster Laden eingeschlossen wird, dessen Besitzer gerade Bankerott gemacht hatte, wird unter dem genannten Tage mit dem Vorbehalt genehmigt, daß nach Befinden eine Visitation und „billichmeßige Taxa“ angeordnet werden solle[1].
Erneuert wurde das Privilegium am 20. Januar 1686, 12. März 1692, 9. April 1710 für fünf Buchhändler[2].
Empfohlene Zitierweise:
Max Flemming: Die Dresdner Innungen von ihrer Entstehung bis zum Ausgang des 17. Jahrhunderts. i. A. des Verein für Geschichte Dresdens, Dresden 1896, Seite 270. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/286&oldid=- (Version vom 21.4.2024)
Max Flemming: Die Dresdner Innungen von ihrer Entstehung bis zum Ausgang des 17. Jahrhunderts. i. A. des Verein für Geschichte Dresdens, Dresden 1896, Seite 270. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/286&oldid=- (Version vom 21.4.2024)