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Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/283

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Litten auch die Bäcker unter ähnlichen Beschränkungen wie die Fleischer, da ihnen, wie später zu besprechen ist, das Gewicht ihrer Ware vorgeschrieben war, so ist doch ihre Innung niemals geschlossen worden und zwar deshalb nicht, weil die Bäcker mit dem Verkauf ihrer Ware nicht an die Bänke gebunden waren[1] und dementsprechend


  1. Wohl immer haben die Bäcker neben der Bank in ihren Häusern feil halten dürfen. Die herzogliche Ordnung von 1520 trägt den Schauherren auf, in den Häusern und Bänken Brot und Semmel zu besichtigen. Und wenn 1473 (HStA Loc. 8579. Stadtbuch 1454–1476 Vorderdeckel) „den Beckern dieße ordenung“ gegeben wurde, „daß keyner vff synem Fenster sal brot noch Semmeln feyl haben, sunder sal brot eyn stoßchen ader Semmeln was er hat vor seyne thore legen zcu eym tzeichen, daß eyn Becker do wonet. Er sal darby nicht sitzen lassen, welch Becker das nicht also tete der sal dem Rat eyn halbe Buße vnd den Meistern eyn Pfund wachß geben“: so liegt darin doch unbedingt die Voraussetzung, daß die Bäcker im Haus verkaufen durften. Als 1558 der Rat (Richter I. S. 177 und 22) die Bänke nach dem zwischen der jetzigen Galeriestraße und der Schössergasse liegenden Teil der Rosmaringasse (RA Messerschmiede 8. Bl. 2, 1682: in der Nähe der Frauengasse), der nun den Namen Brotmarkt erhielt, verlegte, wurden die Bäcker durch Kramläden, welche am Rathaus erbaut wurden, entschädigt und damit ihre Verkaufsstellen um eine erhöht. In der That redet die Bäckerordnung von 1569 vom Verkauf in den Häusern, auf den Läden und in den Bänken, und eine Eingabe des Rats an den Kurfürsten bezeichnet 1629 die Häuser, Brotbänke und „am Markt“ als tägliche Verkaufsorte der Weißbäcker (HStA Loc. 9837. Bäcker etc. 1581 flg.). Die Brotbänke mögen ursprünglich vielleicht auch wie bei den Fleischern persönliches Eigentum der einzelnen Bäcker gewesen sein: 1440 (HStA Loc. 8579. Stadtbuch 1437 bis 1453. Bl. 45b) wird von einem „Kompan“ des Bäckerhandwerks „sine Brotbanck“ für 4 Schock guter schildechter Groschen einem andern Bäckermeister „versatzt“, der sie für dasselbe Geld wieder einem andern Kumpan des Handwerks überlassen darf, während dem ersten Besitzer das Recht vorbehalten bleibt, die Bank durch Rückzahlung der betreffenden Summe wiederzuerwerben. Später wäre dann aber unbedingt ein Wandel in diesen Verhältnissen eingetreten. Die Ordnungen von 1555 und 1618 setzen voraus (Artikel 21), daß die Bänke verlost werden; sie können also nicht persönliches Eigentum sein. Das bezeugt auch die Strafandrohung von 1555, wer seine Bank ohne erhebliche Ursache eine ganze Woche unbelegt stehen läßt, soll derselben ganz verlustig gehen, eine Strafbestimmung, die auf Grund eines bestimmten vorgekommenen Falles am 15. August 1550 von beiden Räten beschlossen worden ist. In der That hat damals der Rat eine Bank einem andern Bäcker zugesprochen, mit dem Befehl, sie täglich zu belegen (RA A. XXIV. 62w).