vorliegt. Ende des Jahrhunderts zeigt ein Streit zwischen Buchbindern und Buchführern, daß den letzteren doch ein gewisses jus prohibendi zuerkannt werden mußte. Nach weitläufigem Prozeß wird entschieden, die Buchbinder haben sich des öffentlichen Handels und Verkaufs der gebundenen (außer Bibeln, Postillen, Gebet- und geringen Schulbüchern) und ungebundenen Bücher zu enthalten. Infolge neuen Streites, was unter geringen Schulbüchern zu verstehen sei, wird vom Kurfürsten am 21. März 1698[1] entschieden, daß die Buchbinder alle Bücher, die künftig herauskommen und denjenigen, die jetzt den Buchbindern zu verkaufen nachgelassen, „gleich sein“ würden, „ebenmäßig führen und verkaufen mögen“.
Wo im folgenden bei der Besprechung einzelner Punkte, bei denen die historische Entwickelung dargethan werden sollte, alle Innungen oder auch nur ein großer Teil zum Vergleich unter einander durchgenommen werden, mußte von der alphabetischen Ordnung der Innungen von vornherein abgesehen werden. Aber auch die Reihenfolge, in der die Innungen in diesem Kapitel behandelt wurden, konnte in einzelnen Fällen nicht beibehalten werden, da bei einigen von denen, die nach ihrem Alter sehr früh hätten eingefügt werden müssen, doch erst durch eine weit spätere Ordnung Einblick in die inneren Verhältnisse gewonnen werden konnte. So mußte die erste vorhandene Ordnung entscheiden. Es ist darum hier die doppelte Reihenfolge der Innungen angegeben, einmal, wie sie sich nach der Entstehung, daß andere Mal, wie sie sich nach den ersten vorhandenen Artikeln ordnen.
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- ↑ HStA Justizsachen 1697 – 1699. Bl. 322 flg. Loc. 8878.
Max Flemming: Die Dresdner Innungen von ihrer Entstehung bis zum Ausgang des 17. Jahrhunderts. i. A. des Verein für Geschichte Dresdens, Dresden 1896, Seite 133. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/149&oldid=- (Version vom 24.6.2024)