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Seite:Heft03VereinGeschichteDresden1880.pdf/64

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der Verhältnisse von der Schenkung für seine Landesanstalt nichts mehr wissen, beauftragte auch den Rath, das von Ehlich bei ihm eingezahlte Pachtgeld von 120 Thlr. an die Gemeinde Plauen verabfolgen zu lassen. Gleichwohl sollte das Armen-, Waisen- und Zuchthaus in Waldheim bei der Sache nicht ganz leer ausgehen, und verfügte deshalb der Landesherr unterm 24. Novbr., daß die von Ehlich verwirkten Geldstrafen, die sich eigentlich auf 149 Thlr. 9 Gr. beliefen, aber auf wiederholtes Petiren des Betroffenen durch kurfürstliche Gnade auf 60 Thlr. ermäßigt worden waren, zu 2 Dritteln (also 40 Thlr.) zur Hauptarmenkasse gegen Quittung des verordneten Kassirers Gutkäß abzuliefern seien. Da der Fürst gleichzeitig dem Rathe auftrug, „Ehlich zur Vollziehung des bereits genehmigten Pachtcontractes und Bestellung einer tüchtigen Caution, da nöthig, nunmehro durch Gefängnißstrafe anzuhalten und sich darin durch kein ferneres Appelliren, es geschehe von wem und wohin es wolle, beirren zu lassen“, so wurde nunmehr der 9. Decbr. 1722 als Termin zum Abschluß der streitigen Sache festgesetzt. An diesem Tage unterzeichneten Ehlich und im Namen der Gemeinde folgende von ihr gewählte und vom Dresdner Rathe bestätigte Vertreter: Martin Nitzschner, Martin Schumann, Georg Fiedler und Hans Christoph Fiedler den Pachtcontract, der Folgendes besagt: „Es verpachtet die Gemeinde den gedachten mit Bäumen besezten Platz Urban Ehlichen fernerweit auf Zwölff Jahr nehmlich Von Fastnacht 1719 bis dahin 1731 dergestalt, daß er solchen Platz pfleglich gebrauchen, den Von der Gräserey und Bäumen auch sonst fallenden Nutzen ungehindert einheben und behalten, und allenthalben als ein Pachter in den Rechten befugt ist, gebahren möge. Dagegen verspricht Ehlich jährlich Zehen Thaler Pachtgeld Zu erlegen, auch auf alle Zwölff Jahr selbiges mit Einhundert und Zwanzig Thaler alsobald anitzo Zu praenumeriren und noch ferner eine richtige Viehtreibe Zwischen Martin Schumanns Felde und den Bäumen nach den Steingruben, damit die Gemeine dahin frey treiben könne, auf seine Uncosten Zu Vermachen und Zu halten, Wie nicht minder diesen Platz an Bäumen und sonst in guten Zustande Zu conserviren, sowohl nach Verfließung berührten Zwölff Jahr sich Keiner Weitern Fortsetzung des Pachts Zu unterfangen, noch unter dem Vorwand einiger melioration (Verbesserung) oder andern praetext (Vorwand) sich des juris retentionis (Zurückhaltungsrecht) Zu bedienen. Die Gemeine macht sich dagegen Verbindlich, Pachtern die 12 Jahr über in seinen Pachte auf Keinerley Weise Zu Verunruhigen, auch offt besagten Platz in solcher Zeit an niemanden Zu Verkaufen oder Zu Vereusern“. Dieser Pacht wurde am Tage der Unterzeichnung, nachdem auch Ehlich die versprochenen 120 Thlr. Pachtgeld und 200 Thlr. Caution auf dem Rathhause in Dresden baar bezahlt, von dem Maternihospitalamte confirmirt.[1]

  1. Gem. A. Das Actenstück des ganzen Processes in lauter einzelnen Blättern.