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Seite:Heft03VereinGeschichteDresden1880.pdf/153

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Stand der Sache eine Aenderung erlitten habe. Da sie der schon angeführten Meinung waren, daß die 1828 abgelösten Dienste bereits 1618 beseitigt worden seien, richteten sie ihre Schlußbitte darauf, die Frohnverhältnisse nochmals zu regeln, bis dahin aber sie mit der Entrichtung der Hufengelder zu verschonen. Unterm 5. März 1833 wurden die betheiligten Gemeinden mit ihrem Gesuch abschlägig beschieden, wie den 13. Novbr. mit ihrer nunmehr eingereichten Appellation vom K. Landes-Justizcollegium abgewiesen. Darauf hin betraten sie den Rechtsweg und verklagten den Staat, weil er angeblich sich geirrt und beispielsweise Schutt- und Haidefuhren mit dahin einschlagenden Handdiensten, die sich unter den Naturalreservaten vom Jahre 1618 nicht befänden, also mit dem Hufengelde schon abgelöst seien, durch den Vertrag vom Jahre 1828 nochmals abgelöst habe. Am 10. Octbr. 1835 fand auf dem K. Appellationsgericht ein Termin statt, bei dem den Bevollmächtigten der 2 streitenden Parteien ein Vergleich in dieser weitläufigen Sache als höchst wünschenswert hingestellt wurde. Dazu kam es freilich nicht und der Proceß ging noch fort; schließlich endigte er damit, daß die Gemeinden ihn verloren, wodurch ihnen empfindliche Geldkosten erwuchsen. Infolge dieses langwierigen Streites schritt nun der Staat zur Ablösung aller noch bestehenden Dienstleistungen[1], wovon nun weiter die Rede sein soll.

Zunächst kam es zur Ablösung der 17 5/6 Ackertage, die jährlich von 20 hiesigen Grundbesitzern in das Kammergut Ostra ohne Gegenleistung zu verrichten waren. Diese Dienste wurden durch Receß vom 21. August 1844 gegen eine jährliche Gesamtrente von 15 Thlr. 8 Gr. 1 Pf. vom 1. Januar 1842 an für immer beseitigt[2]. - Weiter folgte, und zwar 1845, die schon im Jahre vorher vorbereitete Ablösung der sog. Arrestanten- und Patentfuhren, für die Plauen nach einer Durchschnittsberechnung jährlich 4 1/16 Pferd zu stellen gehabt hatte[3]. - Ebenfalls in das Jahr 1845 fiel die Ablösung der an das Dresdner Rentamt zu leistenden Getreidezinsen. Ursprünglich waren aus Plauen 8 hier angesessene Einwohner nach der Größe ihrer Grundstücke in verhältnißmäßigen Antheilscheinen zu einer jährlichen Lieferung von 4 Scheffeln 12 Mtz. Korn und ebensoviel Hafer an den kurfürstlichen Hoffutterboden, später, als dieser einging, an das Rentamt in Dresden verpflichtet. Gegen eine jährliche Gesamtrente von 19 Thlr., die sich nach Verhältniß auf die 8 hiesigen Angesessenen vertheilte, wollte der Staat die angeführten Getreidezinsen für immer in Wegfall kommen lassen, und da sich auch die betreffenden Einwohner Plauens damit einverstanden erklärten, kam es am 18. Januar 1845 zu einem Ablösungsvertrag, der bereits von Michaelis 1842 an als in Wirksamkeit stehend betrachtet wurde[4].

  1. Proceßabschrift ohne Bezeichnung im Gem. A.
  2. Original des Recesses im Gem. A.
  3. Gem. A. Gemeindebuch, Bl. 54, 55.
  4. Receß ohne Bezeichnung im Gem. A.