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Seite:Heft03VereinGeschichteDresden1880.pdf/144

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Backgerechtigkeit auch auf die Concession zur Bäckerei auf Weißbrot und Semmel auszudehnen“. Auch in diesem Falle wurde sowohl vom Stadtrath als auch von der Weißbäckerinnung in Dresden gegen das Gesuch gesprochen, „da kein Bedürfniß vorhanden sei, daß in dieser Nähe der Stadt weiße Waare gefertigt werde“. Demgemäß erhielt Bunke von der K. Kreisdirection unterm 19. August einen abschlägigen Bescheid, und es blieb bei der bisherigen Einrichtung, d. h. es brachten frühmorgens sog. Semmelweiber ihre Waare, die sie sowohl in Dresden, als auch in Wölfnitz, Potschappel, Deuben, Zaukeroda holten, nach Plauen, und versorgten die weißbrothungrige hiesige Einwohnerschaft[1]. -

Besseren Erfolg als Bunke hatte der Häusler Rath auf der Wassergasse mit seinem Gesuch, denn derselbe erhielt laut Concessionsscheines vom 5. Novbr. 1829 die Befugniß zur Betreibung eines „Dorfkrämerhandels“, jedoch nach Maßgabe des allerhöchsten Mandats vom 29. Januar 1767, welches bestimmte, daß von einem Dorfkrämer nur folgende Artikel geführt werden durften: Baum-, Rübsen- und Leinöl, Inselt- und Inseltlichte, Schwefel, Feuerschwamm, geringer Rauchtabak, kurze Tabakspfeifen, inländische Seife, Pfeffer, Ingwer, Zwirn, Näh-, Strick-, Steck- und Senknadeln, Stricke und Ziehstränge, Nägel und Zwecken, Theer und Wagenschmiere, Band und Schnure, wovon die Elle nicht über 3 Pf. verkauft wird, inländische Zugemüse und Victualien, Syrup, Essig, Heringe, Kümmel, Wachholder und andere in der Wirthschaft nöthige getrocknete Kräuter. Nicht verkauft durften werden Thee, Kaffee, Zucker wie alle nicht benannten Waaren bei Strafe der Confiscation, und, wenn die Veräußerung geschehen, bei 5 Thlr. und nach Befinden höherer Strafe; auch mußten die erlaubten Bedürfnisse einzig und allein aus accisbaren Städten bezogen, und gehörige Accisbücher geführt, sowie beim Auspacken vom Dorfacciseinnehmer untersucht und mit den Steuerzetteln verglichen werden. - Die von Rath innegehabte Krämerei ging mit obrigkeitlicher Genehmigung 1832 samt dem Hause an seinen Schwiegersohn Landskron über[2]. Derselbe verkaufte den 8. Decbr. 1853 sein Grundstück für 1500 Thlr. an den vormaligen Corporal Greß, und erhielt derselbe auf sein Ansuchen unterm 20. Febr. 1854 auch die Concession zum Fortbetriebe der Kramerei unter den im Gesetz vom 9. Octbr. 1840 getroffenen Bedingungen und Beschränkungen[3]. - Im Jahre 1830 erhielt unser Dorf auch einen sog. Victualienhandel[4], bei dem die Zahl der Verkaufsgegenstände natürlich noch viel kleiner war als bei der Krämerei. Infolge der neueren Gesetzgebung hat sich die Menge sowohl der eigentlichen Kaufläden als auch der sog. Productengeschäfte auch in Plauen verhältnißmäßig bedeutend gesteigert. -

  1. Ger. A. Cap. Concessionen Nr. 42, Bl. 1-17.
  2. Ger. A. Rep. 4, Loc. 190, Fasz. 711, Bl. 1-5.
  3. Ebenda Bl. 21.
  4. Ebenda Bl. 6-8.