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Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 A.djvu/020

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3.

Abschied des Reichstags zu Augsburg

vom 19. November 1530.

§. 2. Als nemlich, daß Unser ernstlicher Will, Meinung und Befehl sey, daß der Churfürst zu Sachsen samt seinen Mitverwandten mittler Zeit dieses gemeldten 15. Tages des Aprilis verordnen, daß nichts Neues, der Sachen des Glaubens halben in ihren Fürstenthumen, Landen und Gebieten getruckt, feilgehabt noch verkaufft werde: und daß alle Churfürsten, Fürsten und Stände des heiligen Reichs mittler Zeit dieses Bedachts gut Fried und Einigkeit halten sollen.

§. 58. Und nachdem durch die unordentliche Truckerey biß anhero viel Ubels entstanden, setzen, ordnen und wollen Wir, daß ein jeder Churfürst, Fürst und Stand des Reichs Geistlich und Weltlich, mittler Zeit des künftigen Concilii in allen Truckereyen, auch bei allen Buchführern mit ernstem Fleiß Versehung thun, daß hinfürter nichts Neues, und sonderlich Schmähschrifft, Gemählets, oder dergleichen, weder öffentlich noch heimlich gedicht, getruckt oder feilgehabt werden, es sei denn zuvor durch dieselb Geistlich oder Weltlich Oberkeit darzu verordnete verständige Personen besichtigt, des Truckers Nahmen und Zunahmen, auch die Stadt, darinnen solches getruckt mit nehmlichen Worten darinnen gesetzt Und wo also darinn Mangel befunden, soll dasselbig zu drucken oder feil zu haben, nicht zugelassen, was auch solcher Schmähe- oder dergleichen Bücher hiervor getruckt, soll nicht feil gehabt oder verkaufft werden. Und wo der Tichter, Trucker und Verkauffer solch Ordnung und Gebott überfahren, soll er durch die Obrigkeit, darunter er gesessen oder betretten, nach Gelegenheit an Leib oder Gut gestrafft werden. Und wo einige Obrigkeit, sie wäre wer sie wolle, hierinn lässig befunden würde, alsdann mag und soll Unser Kayserlicher Fiscal, gegen derselben Obrigkeit um die Straff procediren und fortfahren, welche Straff nach Gelegenheit jeder Oberkeit, und derselben Fahrlässigkeit, Unser Kayserlich Kammergericht zu setzen und zu taxiren Macht haben soll.


4.

Kaiser Karl des Fünften Peinlich Hals-Gerichts-Ordnung von 1532.

(Ausgabe von H. Zöpfl. Heidelberg 1842.)

Art. 110. Straff schrifftlicher unrechtlicher peinlicher Schmehung.

Item welcher jemandt durch Schmachschrifft, zu Latein libel famosus genant, die er außbreittet und sich nach Ordnung der Recht mit seinem rechten

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 776. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_A.djvu/020&oldid=- (Version vom 1.8.2018)