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Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 09.djvu/037

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nichts als eine römische Provinz in Deutschland und rottete den Protestantismus mit Stumpf und Stiel aus, Österreich dagegen duldete wenigstens zum Teil die Andersgläubigen, wenn es ihnen auch das Leben sauer genug machte. Im 16. Jahrhundert, ja bis nach dem Ende des Dreißigjährigen Kriegs waren es darum auch keine politischen Gesichtspunkte, sondern war es lediglich die Verteidigung des katholischen Glaubens und die Abwehr jeder religiösen Neuerung, welche die bayrische Censur bestimmten.[1] Schon 1523 erließen die bayrischen Herzöge, um die Ausbreitung der Lehre Luthers zu verhindern, ein strenges Verbot gegen die Einschleppung der deutschen Bibelübersetzung. Am 6. Januar 1540 folgte ein ähnliches „gegen Verbreitung von mannicherlay ergerlich und verfüerisch büecher, gedicht und schmachschrifften darauß dann ergernuß, verfüerung und ander übel ervolgt“; allein die angedrohte Strafe der Wegnahme schüchterte damals niemand ein. Im Religionsmandat vom 15. Juli 1548 wurde wiederholt eingeschärft, Bücher und Schriften, so „von bäbstlicher Hailigkeit und dem Stuel zu Rom als verfüerisch erkhendt oder sonst unsers christlichen glauben, hailsamen leeren und satzungen der heiligen Concilii zugegen sein möchten“, nicht zu verkaufen, noch in den Häusern zu dulden. Wer dawider handelt, soll „als Verachter der christlichen Kirchen, der Kayserlichen Majestät und des Landesfürsten“ an Leib und Gut gestraft werden. Als 1564 der erste römische Index librorum prohibitorum herauskam, ließ Herzog Albrecht V. sofort das päpstliche Verbot sowie das Verzeichnis der von Rom verworfenen Bücher in seinem Lande nachdrucken und verbreiten, ja er belegte die wegen verbotener Lektüre mit dem Interdikt Bedrohten auch mit weltlicher Strafe. Dessenungeachtet, erzählt Karl Theodor Heigel in seiner „Censur in Altbayern“, mußte ein Mandat des Herzogs vom 1. März 1565 konstatieren, daß die bisher ergriffenen Maßregeln nichts gefruchtet, da nach wie vor „die sectischen unser wahren alten Catholischen Religion widerwertige bicher, tractätl, famose schrifften und ergerlich schändliche gemäll“ ins Land eingeschmuggelt würden. Da sich die Buchführer, bei denen verbotene Ware gefunden wurde, „mit ihrem Unverstandt entschuldigen und durchbringen wollen, als ob sie, was gutt oder bös, oder wo das Catholisch oder widerwertig herzunemen, nit wissen, noch verstehen“, so greift die Regierung zu einem drastischen Mittel, indem gewissermaßen eine geistige Demarkationslinie gezogen wird: es dürfen nur theologische


Fußnoten

  1. Heigel, K. Th., Censur in Altbayern. Im Archiv II, 6–10.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 558. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/037&oldid=- (Version vom 1.8.2018)