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Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 09.djvu/014

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Legaten Aleander verfaßt und verkündigte in den rohesten, das kaiserlichen Ansehen schädigenden Ausdrücken der Welt die Verurteilung Luthers. Es ist dadurch für Deutschland so verhängnisvoll geworden, weil es die Verbindung der weltlichen mit der geistlichen Macht zur Aufrechterhaltung der bisherigen Verfassung der Kirche, somit auch zur Unterdrückung der Reformation begründet. Ergänzt wurde dieser Bund durch den wirklich am 8. Mai 1521 zwischen Kaiser und Papst abgeschlossenen Vertrag, worin sie einander versprachen, dieselben Freunde und dieselben Feinde, dasselbe Wollen und Nichtwollen zum Angriff und zur Verteidigung zu haben.[1] Also politisch gemeinschaftliche Sache gegen die Franzosen in Italien und kirchlich gegen die Reformbestrebungen in Deutschland! In diesem Edikt feierte die römische Politik einen ihrer bedeutendsten und dauerndsten Triumphe. Bis dahin hatten weder Friedrich III. noch Maximilian I. sich für das Reich zum Erlaß von Censurmaßregeln verstanden, Karl dagegen ließ sich jetzt von Papst bestimmen, die päpstlichen Bullen gegen die Presse nicht allein in seine Politik mit aufzunehmen, sondern jene auch in beschränkendem Sinne zu erweitern. Während noch Leo X. dem Bischof allein die Censur aller theologischen Schriften übertragen hatte, bestimmte das Wormser Edikt, daß dem Bischof noch die theologische Fakultät der nächstgelegenen Universität beigeordnet werden müsse. Rom hatte jetzt erlangt oder glaubte erlangt zu haben, was es so lange schmerzlich entbehrt hatte, den weltlichen starken Arm nämlich, welcher seine bisher nur auf dem Papier stehenden Strafen gegen die von der Kirche Abgefallenen vollziehen sollte. Das gelang in der Folge freilich nicht, dagegen war fortan das deutsche Kaiserthum unauflöslich mit dem Papsttum im Kampfe gegen den freien Geist des deutschen Volks verbunden.

„Der Römischen Kaiserlichen Maiestat Edict wider Martin Luther Bücher vnd lere seyne anhenger Enthalter vnd nachuolger vnnd Etlich annder schmeliche schrifften. Auch Gesetz der Druckerey.“ zerfällt, wie schon sein Titel andeutet, in zwei Teile. Der erste und größere wendet sich von Seite 1 bis zur Mitte von Seite 16 gegen Luther sowie seine Anhänger und thut sie mit den damals üblichen, auf Einschüchterung berechneten Drohungen und Schmähungen in des Reiches Acht und Aberacht; der zweite und letzte Teil dagegen enthält auf Seite 16 bis 21, an Luther und seine Verbrechen anknüpfend, zugleich die Censurbestimmungen


Fußnoten

  1. Ranke, L. von, Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. I, 338.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 535. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/014&oldid=- (Version vom 1.8.2018)