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Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 08.djvu/024

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fremdländischer Litteratur, die nicht immer sofort ausgeführt werden konnten; das Gesuchte war eben nicht auf den Meßlagern. Da mußte bei französischen und italienischen Buchhändlern herumgefragt und gesucht, die eventuelle Lieferung für die nächste Messe verabredet werden; „Moreto dabis curam“, heißt es in Christoph Plantins Notizen für die Herbstmesse 1575, „agendi in proximis nundinis cum Veneto aliquo bibliopola, ut afferat nobis librum magnum: Moses Aegypticus, quod quatuordecim libris divisus est.“

Dabei mochten sich alle diese Geschäfte auch nicht so ganz glatt und einfach abwickeln. Denn in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts waren die buchhändlerischen Usancen bezüglich des Rabatt- und Rechnungswesens noch keineswegs völlig geregelt und feststehend. Der eine Verleger lieferte, wie dies schon im fünften Kapitel erwähnt worden ist, nur zu seinem bestimmten (Netto-)Preis, der „Frankfurter Tax“, der andere gewährte Rabatt, aber willkürlich, von verschiedener Höhe, je nach dem Bedarfsquantum der Geschäftskunden; Großsortimenter erhielten einen wesentlich höhern. Andere Verleger wieder rechneten nach dem Riespreis. So gab Christoph Plantin, worauf gleichfalls schon hingewiesen wurde, an Herwagens Erben in Basel 12 ½, an Claudius Meig in Basel 12, an Konrad Waldkirchs Erben ebendaselbst 15, an Nikolaus Bock (d. i. Vögelin) in Leipzig 16, an Hans Stern in Lüneburg 12 ½, an Willer in Augsburg anfänglich 20, später 25, an Jacques de Zetter in Frankfurt 16 2/3, an seinen Agenten in London sogar 40 Proz. Rabatt.

Weiter mußten die halbjährlichen Rechnungen abgeschlossen, die Zahlungen geleistet werden. Ersteres aber begann verwickelter zu werden, denn die gleichzeitige Ordinär- und Netto-Rechnung, die vielfach noch bis zum Ende der vierziger Jahre des laufenden Jahrhunderts bestanden hat, fing an sich zu bilden. Die Conten wurden nicht mehr ausschließlich „lauter“ (netto) geführt, vielfach auch – eben wegen der Fraglichkeit der Rabattgewährung und des Schwankens in der Höhe derselben – „unlauter“ (ordinär), wie man sich im 16. und 17. Jahrhundert auszudrücken pflegte. Christoph Plantin führte seine frankfurter Schuldregister „unlauter“; erst bei der Abrechnung und Zahlung wurde der von Anfang an oder nachträglich bewilligte Rabatt in Abzug gebracht. So heißt es bei ihm im September 1578 „A. M e. Willer qui doibt fl. 140 s. 16 voyérés le rabat que on luy est accoustumé de


Fußnoten


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 471. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_08.djvu/024&oldid=- (Version vom 1.8.2018)