Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
es von sich aus anordnete, daß alle gefallenen Brautpaare bei der Trauung Strohkränze zu tragen hätten, eine Anordnung, die ein rein geistliches Gebiet betraf. Da das geistliche Gericht in Ansbach eine solche Anordnung nicht für richtig hielt, Nürnberg aber seinen Willen mit Gewalt durchzusetzen versuchte, ergaben sich für die Pfarrei Sachsen böse Händel, von denen noch zu berichten sein wird. Die neue Zeit hat um das Jahr 1800 alle geistliche Gerichtsbarkeit aufgehoben, soweit sie sich nicht auf rein geistliche oder kirchliche Angelegenheiten bezieht.
Empfohlene Zitierweise:
Georg Rusam: Geschichte der Pfarrei Sachsen bei Ansbach und der zugehörigen Orte. C. Brügel & Sohn, Ansbach 1940, Seite 149. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Rusam_-_Geschichte_der_Pfarrei_Sachsen.pdf/149&oldid=- (Version vom 9.9.2019)
Georg Rusam: Geschichte der Pfarrei Sachsen bei Ansbach und der zugehörigen Orte. C. Brügel & Sohn, Ansbach 1940, Seite 149. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Rusam_-_Geschichte_der_Pfarrei_Sachsen.pdf/149&oldid=- (Version vom 9.9.2019)