Hugo Friedländer: Kulturhistorische Kriminal-Prozesse der letzten vierzig Jahre, Band 1 | |
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bemerkte: „Die Streichung des Programmsatzes war von selbst gegeben. Jede Betätigung der sozialdemokratischen Partei sei ungesetzlich. Wenn die Partei nicht auf jede Betätigung verzichten wolle, müsse sie ungesetzlich handeln. In dem Augenblick, in dem das Sozialistengesetz wieder aufgehoben würde, werde der Satz auch wieder im Programm erscheinen.“ – Die Chemnitzer Strafkammer sprach die Angeklagten nach dreitägiger Verhandlung frei.
Der Staatsanwalt legte Revision ein. Der dritte Strafsenat des Reichsgerichts hob das freisprechende Erkenntnis auf und verwies die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Freiberg.
Die Angeklagten hatten sich infolgedessen Ende Juli 1886 vor der Freiberger Strafkammer zu verantworten. In Freiberg wurden sechs Angeklagte zu je 9, drei Angeklagte zu je 3 Monaten Gefängnis verurteilt. In der Urteilsbegründung führte der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Vollert, aus: Die zwei Parteitage, ganz besonders aber der Vertrieb des in Hattingen-Zürich erscheinenden „Sozialdemokrat“ sprechen für das Vorhandensein[WS 1] einer geheimen Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden solle und zu deren Zwecken und Beschäftigungen gehöre, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen, nämlich des Sozialistengesetzes, durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften. –
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: Vorhandsensein
Hugo Friedländer: Kulturhistorische Kriminal-Prozesse der letzten vierzig Jahre, Band 1. Continent, Berlin 1908, Seite 63. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Kulturhistorische_Kriminal-Prozesse-Band_1_(1908).djvu/63&oldid=- (Version vom 31.7.2018)