Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 7 | |
|
bekommen? – Hentsch: Das weiß ich nicht. Adler schrieb mir, er könne mir Geld dafür nicht schicken, da das Buch längst bekannt, mithin ohne Wert sei. – Der Angeklagte führte noch, unter Anführung verschiedener Schriftsteller aus, daß der Inhalt des Miegschen Buches vollständig bekannt war. – Major v. Goßler: Die nicht offiziellen Publikationen der höheren aktiven Offiziere sind allerdings für eine fremde Regierung wertlos, da diese die Intention der Militärbehörde nicht erkennen lassen. – Landgerichtsrat Brausewetter und Amtsgerichtsrat Pniower bekundeten übereinstimmend: Hentsch habe ganz ausdrücklich bekannt, daß die Auslieferung des Miegschen Buches an Österreich strafwürdig sei. – Am vierten Verhandlungstage verlas der Vorsitzende, Senatspräsident Drenkmann zwei Briefe, die Hentsch an Adler am 23. und 24. Oktober 1880 gesandt hatte. Der erste Brief lautete: „Die 60 Mark habe ich erhalten. Die Instruktion für den Generalintendanten habe ich Ihnen gesandt. Das Magazin kann ich augenblicklich nicht beschaffen. Die Kontrolle ist augenblicklich eine so strenge, daß kein Arbeiter auch nur ein Stückchen Papier mit herausnehmen darf. Wenn Sie mir jetzt 1000 Mark gäben, dann wäre ich nicht imstande, es Ihnen augenblicklich zu beschaffen. Fremde Mächte haben schon 5–600 Mark dafür zahlen wollen; augenblicklich ist jedoch absolut kein Exemplar zu erlangen. Wenn es zu erhalten ist, dann bin ich jedenfalls der erste, der es bekommen wird. Für 120 Mark wird es, meiner Meinung nach, beschafft werden können; ich will bloß 20 Mark dabei verdienen. Senden Sie also 140 Mark, dann dürfte es sich schon beschaffen lassen. Ich bin in der Lage, Ihnen auch eine Zeichnung von den neuen Revolvern zu liefern, mit denen demnächst die Kavallerie ausgerüstet werden soll. Ferner kann ich Mitteilungen des Ingenieurkorps liefern. Allerdings darf hierbei der günstige Augenblick nicht wieder versäumt werden; es darf nicht wieder geknausert werden.“ – Am 26. Oktober 1880 schrieb
Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 7. Hermann Barsdorf, Berlin 1912, Seite 37. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_7_(1912).djvu/41&oldid=- (Version vom 20.3.2023)