Publikums: Auf Ehre und Gewissen bezeuge ich vor Gott und den Menschen. Der Wahrspruch der Geschworenen lautet auf die Frage: Ist der Angeklagte Adolf Buschhoff schuldig, am 29. Juni 1891 den Knaben Johann Hegmann zu Xanten vorsätzlich getödtet zu haben und zwar, indem er die Tödtung mit Ueberlegung ausführte: Nein.
Nunmehr wird Buschhoff wiederum auf die Anklagebank geführt und diesem vom Gerichtsschreiber der Wahrspruch vorgelesen.
Die Vertreter der Staatsanwaltschaft erklären, daß sie keine Anträge zu stellen haben.
Hierauf verkündet der Präsident, Landgerichtsdirektor Kluth: Im Namen Seiner Majestät des Königs hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß, nachdem die Herren Geschworenen die Schuldfrage verneint haben, der Angeklagte Buschhoff von der Anklage des Mordes freizusprechen und die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen seien. Außerdem hat der Gerichtshof beschlossen, den Angeklagten sofort aus der Haft zu entlassen. Die Sitzung ist geschlossen.
Das Publikum begleitet das freisprechende Urtheil mit einem stürmischen Bravo. Buschhoff weint heftig.
Nacht etwa einer Stunde reiste Buschhoff mit seiner Familie von Cleve ab. Auf dem Bahnhof war in Folge dessen ein furchtbarer Andrang, zu irgend welchen Ruhestörungen ist es nicht gekommen.
Hugo Friedländer: Der Knabenmord in Xanten vor dem Schwurgericht zu Cleve vom 4. bis 14. Juli 1892. W. Startz, 1892 Cleve, Seite 148. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Der_Knabenmord_in_Xanten_(1892).djvu/148&oldid=- (Version vom 31.7.2018)