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Seite:Ficker Vom Reichsfürstenstande 339.jpg

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Eingangsformeln der für Fürsten bestimmten Urkunden sehr gewöhnlich allgemeinere Beziehungen auf den Fürstenstand finden; den Fürstentitel weiss ich dagegen für keinen jener Bischöfe nachzuweisen. Während wir sie sehr regelmässig am Hofe des Patriarchen finden, welcher sie auch, wie etwa 1150 die von Concordia und Triest [1], seinen Fideles zuzählt, erscheinen sie nur ganz vereinzelt am kaiserlichen Hofe; und in den wenigen Kaiserurkunden, in welchen die Bischöfe von Triest, Concordia und Pola neben anderen Bischöfen vorkommen, stehen sie durchaus am Ende [2]; finden wir 1142 die Bischöfe von Concordia und Feltre unmittelbar hinter dem Patriarchen vor deutschen Bischöfen [3], so sind sie offenbar nur ihrem Metropoliten zugeordnet; dem Bischofe von Seckau geht der von Triest allerdings einmal vor, wie er ihm ein anderesmal nachfolgt [4]; das war nun aber auch gerade ein Bischof, welcher eine ganz entsprechende staatsrechtliche Stellung einnahm.[5]

Die Bischöfe der Veroneser Mark, Suffragane von Aglei, 218 nämlich Treviso, Vicenza, Padua, Verona, Feltre und Ceneda dürften unmittelbar gewesen sein. Dem Bischofe von Verona schreibt der Kaiser 1154 als dilecto principi suo und 1186 belehnt er ihn de toto honore et districtu, quod imperium habet in episcopatu et comitatu Veronae, secundum antiquum consuetum usum; quo facto praenominatus episcopus statim fecit ei fidelitatem sicut principi (princeps ?) suo imperatori.[6] Der Bischof von Feltre wird 1160 fünf deutschen Fürstbischöfen vorgestellt [7], und noch 1360 vom Kaiser ausdrücklich als Fürst bezeichnet.[8] Der von Padua wird 1220 und 1237 mit den Regalien belehnt, doch ohne dass ihm der Fürstentitel gegeben würde.[9] Der Gebrauch desselben erscheint denn auch hier viel willkürlicher gewesen zu sein, als bei deutschen Bischöfen. So sagt der Kaiser 1220: de consilio venerabilium principum nostrorum, patriarche Aquilegensis, episcoporum Tridentini, Brissinensis, Vincentinensis, Paduanensis, Feltrensis, Mantuani, Cremonensis, Bergamensis, Laudensis, Parmensis, Astensis et Taurinensis [10], so dass es scheinen muss, man habe die italienischen Bischöfe wohl durchweg als Fürsten betrachtet; auffallen muss es dann aber, dass z. B. 1232 der Kaiser die Bischöfe von Padua, Vicenza und Treviso nur als fideles nostri bezeichnet [11], woraus sich etwa schliessen liesse, es habe allerdings nichts im Wege gestanden, jeden unmittelbaren italienischen Bischof als Fürsten zu bezeichnen, er habe sich aber doch auch durch Vermeidung des Titels nicht verletzt fühlen können.

Beim Bischofe von Trient aber ist eine Stellung, welche der der deutschen Fürstbischöfe durchaus entsprach, gar nicht zu bezweifeln; er erscheint in ihrer Reihe, wird häufig bestimmt als Fürst bezeichnet,

  1. Rubeis 572.
  2. Ughelli 5, 63. M.G. 4, 99. R. Ott. n. 45. Fr. n. 661. Sudendorf reg. 1, 90. Vgl. § 116 n. 10.
  3. M. B. 31, 401.
  4. Reg. Fr. n. 669. 661.
  5. Vgl. § 209.
  6. Ughelli 5, 796. 805.
  7. Ughelli 5, 151.
  8. Glafei 1. 2.
  9. Huillard 1, 836. 5, 123.
  10. M. G. 4, 239.
  11. Huillard 4, 408.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 339. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_339.jpg&oldid=- (Version vom 9.9.2019)